Bei Fahrtenbüchern sind Finanzämter und Finanzgerichte im Normalfall extrem genau und kleinlich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte jetzt zum Vorteil der steuerpflichtigen Handwerksbetriebe.
Vielen Handwerksmeister nutzen Geschäftswagen und Lieferwagen auch privat. Durch das korrekte Führen eines Fahrtenbuches und die Vorlage beim Finanzamt kann der Handwerksbetrieb den tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung gezielt nachweisen. Statt einer pauschalen Besteuerung kann der tatsächliche geldwerte Vorteil für den privaten Gebrauch ermittelt werden. Bekannt ist vor allem die „Ein-Prozent-Regelung“ ohne Fahrtenbuch. Mit Fahrtenbuch dagegen führt die Erklärung häufig zu einem weitaus niedrigeren Betrag als bei der pauschalen Besteuerung.
Auch wenn sich der Handwerksbetrieb alle Mühe gibt, sämtliche steuerlichen Vorschriften einzuhalten, bemängeln die Prüfer des Finanzamts oft jede kleine Unzulänglichkeit an.
Mit einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich die Situation für die private Nutzung von Firmenwagen deutlich verbessert. Denn ein Unternehmer hat sich erfolgreich gegen die Unwirksamkeit seines Fahrtenbuchs gewehrt. Sein zuständiges Finanzamt hatte Mängel daran festgestellt. Darauf hin erstellte der Unternehmer mit Hilfe seines Terminkalenders eine Tabelle. Diese Exceldatei legte er zur Verdeutlichung dem Prüfer vor. Jedoch zunächst ohne Erfolg. Der Prüfer lehnte den zusätzlichen Erklärung umgehend ab.
Die Richter erkannten den Nachweis als Ergänzung des Fahrtenbuchs vom Unternehmer jedoch an, da das Fahrtenbuch selbst keinen Vorschriften widersprochen hatte. Dank zeitnahen handschriftlichen Einträgen, ohne Lücken und in gebundener Form. Die eingetragenen Kilometerstände stimmten mit den in der Excel-Liste genannten Kilometerangaben überein (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.4.2010, Az. 12 K 12047/09; Revision zum BFH wurde zugelassen). Die Richter haben allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Exceltabelle in Dateiform nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch verwendbar ist. Die Tabelle darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur zusammen mit dem Fahrtenbuch.
Achtung: Das Urteil ist zur Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Somit ist in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen. Akzeptiert das Finanzamt die vom Handwerksbetrieb vorgelegten Fahrtenbücher nicht, sollte ein Einspruch einlegt werden. Bis zur endgültigen Klärung kann ein Antrag auf Ruhen vom Einspruchsverfahren, mit dem Hinweis auf den Musterprozess (Bundesfinanzhof, Az. VI R 33/10) gestellt werden.