Neues zu § 13b UStG – Auch gegenüber Bauträgern greift der Wechsel der Steuerschuldnerschaft

Jörn Brüggemann, Brüggemann Trimpop Kregovski

Jeder Bauhandwerker kennt die Vorschrift des § 13b UStG: Danach dürfen die eigenen Subunternehmer in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und der Leistungsempfänger meldet die 19% Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt selbst beim Finanzamt an und kann diese nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer auch gleich wieder als Vorsteuer geltend machen.

Inzwischen hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen Schreiben zu der Frage abschließend Stellung genommen, wann ein Bauträger als Bauleistender im Sinne des § 13b UStG anzusehen ist.

Künftig wird sich danach jeder Auftragnehmer seinen Auftraggeber ganz genau ansehen müssen, wenn er seine Rechnungsstellung korrekt vornehmen will. Denn wenn es sich um einen Bauträger handelt, der mehr als 10% seiner Umsätze damit erzielt, dass er die von ihm errichteten Gebäude bereits vor Fertigstellung verkauft, dann wird dieser Bauträger vom Finanzamt als Bauleistender im Sinne des § 13b UStG angesehen.

Dies kann dramatische Folgen haben – nämlich dann, wenn der Bauhandwerker dies nicht beachtet hat und wie gewohnt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt. In diesem Fall schuldet er nämlich dem Finanzamt die irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer nur weil diese in seiner Rechnung unberechtigt ausgewiesen wurde. Gerät nun der Bauträger in finanzielle Schwierigkeiten, meldet sich unter Umständen der Insolvenzverwalter und verlangt die an den Bauhandwerker neben dem vereinbarten Entgelt ausbezahlte Umsatzsteuer  wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück.

Umgekehrt gehen natürlich auch die Bauträger bei Nichtbeachtung dieser steuerlichen Vorgaben ein erhebliches Risiko ein. Denn sie schulden die Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie die überzahlten Beträge jemals zurückbekommen. Hinzu kommt, dass der Bauträger anders als „normale“ Bauleistende keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann und daher eine echte Zahllast hat.

Die Finanzverwaltung will die Regelung des § 13b UStG auf Bauträger ab dem 1.1.2011 unnachgiebig anwenden. Für die Vorjahre wird die bisherige Praxis toleriert, solange der Leistungserbringer die Umsatzsteuer auch tatsächlich an das Finanzamt angemeldet hat.

Unsere Empfehlung lautet daher, dass sich Bauhandwerker bei Beauftragung durch einen Bauträger von diesem bei Auftragserteilung eine Bescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegen lassen sollten. Eine solche Bescheinigung wird inzwischen von den Finanzämtern bei entsprechender Begründung auch an Bauträger erteilt. Mit dieser Bescheinigung in den Unterlagen kann dann auch einer späteren Betriebsprüfung beruhigt entgegengesehen werden.

Sofern diese Problematik bisher nicht erkannt wurde, sollten unbedingt alle ab 1.1.2011 erteilten Rechnungen auf einen entsprechenden Korrekturbedarf durchgesehen werden. Bei Schlussrechnungen in 2011 sollte zudem auch daran gedacht werden, die in den Vorjahren evtl. noch mit Umsatzsteuerausweis erteilten Abschlagrechnungen zu korrigieren.
 

 

Autorenhinweis

Jörn Brüggemann, Brüggemann Trimpop KregovskiDer Autor Jörn Brüggemann, Steuerberater und Rechtsanwalt ist Partner der Sozietät Brüggemann Trimpop Kregovski, Steuerberater / Rechtsanwälte in Hamburg. Die Kanzlei bietet Unternehmen aus dem Bauhandwerk umfassende Beratung einschließlich aussagekräftiger Buchführung mit Kostenrechnung. Die Kanzlei ist Mitglied im Verband der Wirtschafts- und Steuerberatungsstellen im Handwerk Norddeutschlands e.V.


BRÜGGEMANN · TRIMPOP · KREGOVSKI
Steuerberater · Rechtsanwälte · Hamburg
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