Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Jörn Brüggemann, Brüggemann Trimpop Kregovski

Der Bundestag hat die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige wesentlich verschärft. Straffreiheit wird künftig schwerer zu erlangen sein und insgesamt teurer werden.
Sobald das Gesetz in Kraft tritt (voraussichtlich am 15.4.2011) führt eine Selbstanzeige insbesondere nur noch dann zum Ziel der Strafbefreiung, wenn sie vollständig erfolgt. Ebenso wurde neu geregelt, dass bereits die Bekanntgabe einer steuerlichen Außenprüfung ausreicht, um eine Selbstanzeige auszuschließen. Ab 50.000 Euro hinterzogener Steuern soll die Strafbefreiung zudem nur dann gewährt werden, wenn ein Strafzuschlag von 5% neben den Zinsen und der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern bezahlt wird.

Nachfolgend werden diese wichtigen Änderungen noch einmal erläutert:

1. Keine gestückelte Selbstanzeige

Strafbefreiung erhält nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart. Unvollständige oder falsche Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde ohne etwas zurückzuhalten ergänzt und berichtigt werden. Eine Beschränkung auf diejenigen Tatsachen, deren Entdeckung unmittelbar befürchtet wird, ist daher nicht mehr möglich.

Das Erfordernis vollständiger Berichtigung umfasst alle nicht verjährten Besteuerungszeiträume einer Steuerart (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer etc.). Danach ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Dies bedeutet, dass -solange alles zur Einkommensteuer offenbart wurde- eine unvollständige Nacherklärung bei der Umsatzsteuer unschädlich für die Strafbefreiung hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer bleibt.

2. Ausschluss der Strafbefreiung schon bei Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Bisher blieb nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bis zum persönlichen Erscheinen des Prüfers noch Zeit, eine Selbstanzeige in die Wege zu leiten. Damit ist jetzt Schluss. Eine Straffreiheit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein wichtiger Anstoß, die dunklen Flecken in der Steuerhistorie wieder in den Blick zu nehmen, fehlen bzw. zu spät erfolgen wird.

3. Strafzuschlag bei hohen Summen (ab 50.000,00 Euro)

Ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 EUR soll von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Bezahlung von Steuer und Hinterziehungszinsen eine „freiwillige“ Zahlung von 5 % der hinterzogenen Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.

4. Anwendungszeitpunkt

Für die vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits erstatteten unvollständigen Selbstanzeigen bleibt der bereits erworbene bestehende Status der Straffreiheit erhalten. Eine nach dem Inkrafttreten der Neuregelung eingereichte ergänzende Selbstanzeige wird als erstmalige Selbstanzeige gewertet, die dann jedoch nur zur Straffreiheit führt, wenn nunmehr auch der gesamte noch nicht erklärte Rest der Besteuerungsgrundlagen nacherklärt wird.
 

 

Autorenhinweis

Jörn Brüggemann, Brüggemann Trimpop KregovskiDer Autor Jörn Brüggemann, Steuerberater und Rechtsanwalt ist Partner der Sozietät Brüggemann Trimpop Kregovski, Steuerberater / Rechtsanwälte in Hamburg. Die Kanzlei bietet Unternehmen aus dem Bauhandwerk umfassende Beratung einschließlich aussagekräftiger Buchführung mit Kostenrechnung. Die Kanzlei ist Mitglied im Verband der Wirtschafts- und Steuerberatungsstellen im Handwerk Norddeutschlands e.V.


BRÜGGEMANN · TRIMPOP · KREGOVSKI
Steuerberater · Rechtsanwälte · Hamburg
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