Erhält ein Handwerksbetrieb eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, bekommt er diese Umsatzsteuer auf Antrag wieder vom Finanzamt erstattet. Das ist nichts Neues. Der Bundesfinanzhof bestätigte in diesem Jahr, wann ein Unternehmer einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und wann der Vorsteuerabzug als Steuerhinterziehung gewertet werden könnte.
Der tagtägliche Vorgang beim Vorsteuerabzug ist der Fall, bei dem der Handwerker von einem anderen Unternehmer eine Leistung erhält und danach eine Rechnung zugeschickt bekommt. In diesem Fall steht dem Handwerker der Vorsteuerabzug zu, sobald die Rechnung ins Haus flattert. Für den Vorsteuerabzug ist bei bereits erbrachter Leistung nicht Voraussetzung, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde (BFH, Urteil v. 18.4.2013, Az. V R 19/12). So gibt es aus der täglichen Berufspraxis eine Vielzahl von Buchhaltungen / von Fällen, in denen die Eingangsrechnungen erst später – z.B. im Monat der Zahlung dieser Rechnung – zur Buchhaltung weitergegeben werden.
Beispiel: Der selbstständige Gebäudereiniger Hans Müller bekommt von einem Unternehmer Aufträge vermittelt. Er erhält dafür im September 2013 eine Rechnung über Vermittlungsleistungen in Höhe von 2.000 Euro zzgl. 380 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlt er wegen finanzieller Schwierigkeiten erst im Dezember 2013.
Folge: Da sowohl die Leistung erbracht ist, als auch die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuerausweis vorliegt, steht Hans Müller bereits für den Voranmeldungszeitraum September2013 ein Vorsteuerabzug zu.
Eine etwaige spätere Einreichung – hier denkbar im Dezember 2013 – führte für Hans Müller zu einem vermeidbaren Liquiditätsnachteil. Im Beispiel hätte der Gebäudereiniger den Betrag von EUR 380 sicher gut gebrauchen können
JEDOCH: Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Leistung und fehlender Zahlung
Hält ein Handwerker nur die Rechnung eines anderen Unternehmers mit ausgewiesener Umsatzsteuer in den Händen und hat bislang keine Leistung erhalten und hat auch noch nicht bezahlt, steht ihm der Vorsteuerabzug nach der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs vom 18.4.2013 nicht zu. In diesen Fällen – so der BFH – kann sogar der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht sein, würde für eine solche Rechnung Vorsteuerabzug beantragt werden. Bei Abschlagsrechnungen schließlich kann die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG erst für den Besteuerungszeitraum (Monat/Quartal) abgezogen werden, in dem die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Zahlt der Unternehmer einen geringeren als den in der Abschlagsrechnung angeforderten Betrag, kann er nur die Vorsteuer abziehen, die auf die jeweilige Zahlung entfällt.
Autorenhinweis
Der Autor Ralf Strupat, Steuerberater ist Gesellschafter und Geschäftsführer der SWP M. Afflerbach Steuerberatungsgesellschaft in Bad Berleburg. Der Autor stammt aus der Famile eines selbständigen Stukkateurmeisters. Die Kanzlei hat deutliche Schwerpunkte der Klientel im Handwerksbereich.
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