Lärm – ein Belastungsfaktor am Arbeitsplatz!

Trotz vieler Anstrengungen zur Lärmminderung in Unternehmen ist Lärm immer noch einer der wesentlichen Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz. Ständiger Lärm kann bei den Beschäftigten u.a. zu Lärmstress, Konzentrationsschwäche bis zu einer nicht heilbaren Lärmschwerhörigkeit führen. Diese ist für die Betroffenen ein großer Verlust an Lebensqualität. Für den Betrieb können durch Ausfallzeiten und verminderte Arbeitsleistungen betriebswirtschaftliche Kosten entstehen.

Gesetze und Vorschriften: Was müssen die Betriebe beachten?

Laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) darf die Gesundheit der Beschäftigten nicht durch Schalldruckpegel am Arbeitsplatz beeinträchtigt werden. Betriebe, in denen Maschinen betrieben werden, müssen laut Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations ArbSchV) Gefährdungsbeurteilungen durchführen und Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 3) festlegen. Folgende Maßnahmen schreibt die LärmVibrationsArbSchV zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition (§ 7) vor:

1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Es müssen:

  • der Einsatz von (neuen) Arbeitsmitteln oder alternativen Arbeitsverfahren zur Lärmminderung geprüft,
  • technische Maßnahmen zur Luftschallminderung (z.B. Kapselungen) ergriffen,
  • Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen durchgeführt,
  • und arbeitsorganisatorische Maßnahmen durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß von Tätigkeiten der Mitarbeiter unter Lärmeinwirkung umgesetzt werden.

2. Die Maßnahmen nach 1. haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz.

Belastungsfaktor Lärm: Wie sollten Betriebe vorgehen?

Zunächst sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der so genannte Tages-Lärmexpositionspegel und der Spitzenschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen ermittelt werden. Überschreiten diese Werte die Auslösewerte müssen entsprechende Maßnahmen veranlasst werden. Wird am Arbeitsplatz ein unterer Lärmpegel, d.h. ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) erreicht oder überschritten müssen die Betriebe folgende Maßnahmen für die Betroffenen ergreifen:

  • Unterweisungen durchführen,
  • arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten (nach ArbMedVV),
  • geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen.

Werden sogar obere Lärmpegel erreicht oder überschritten, d.h. ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C), müssen die Betriebe folgende Maßnahmen für die Betroffenen ergreifen:

  • Unterweisungen durchführen,
  • arbeitsmedizinische Vorsorge Pflichtvorsorge veranlassen (nach Arb-MedVV),
  • Gehörschutz zur Verfügung stellen und das Tragen überprüfen (Tragepflicht besteht).

GehörschutzZudem müssen die Bereiche, in denen obere Auslösewert erreicht oder überschritten werden, als Lärmbereich mit dem nebenstehenden Symbol gekennzeichnet werden. Bei der Tätigkeit „Metallgerüste transportieren“ wird beispielsweise ein Lärmexpositionspegel von 86 dB und ein Spitzenschalldruckpegel von 130,8 dB erreicht.

Gehörschutz: Tipps für die richtige Auswahl!

Der Gehörschutz sollte individuell für die Beschäftigten ausgesucht werden. Die DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz (früher BGR/GUV-R 194) beschreibt allgemeine Auswahlkriterien für den Gehörschutz, die berücksichtigt werden sollten.
 
Dazu gehören:

  • die CE-Kennzeichnung,
  • die Schalldämmung,
  • der Tragekomfort,
  • die Arbeitsumgebung,
  • medizinische Auffälligkeiten der Beschäftigten,
  • vorhandene Hörverluste,
  • die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragene Ausrüstungen.

Wichtig ist, der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen und sollte möglichst aus schadstoffarmen Material bestehen (mit dem Zeichen "DGUV-Test", vormals "BG-PRÜFZERT" versehen sein).

Grundsätzlich sollten für den Einsatz und den Umgang mit Gehörschutz eine Betriebsanweisung erstellt werden. Diese ist die Grundlage für die Durchführung von Unterweisungen. Es ist zu empfehlen das Tragen des Gehörschutzes regelmäßig zu überprüfen, entweder durch den Unternehmer oder den Sicherheitsbeauftragten.

Autorenhinweis

Die Autorin, Frau Simone Piede (Dipl. Sportwissenschaftlerin, Betriebliche Gesundheitsmanagerin), ist Beraterin für betriebliches Gesundheitsmanagement bei der uve GmbH für Managementberatung. Die 1988 gegründete uve GmbH ist bundesweit tätig und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Die Schwerpunkte des Unternehmens liegen in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement, Qualitäts-, Umwelt- und Risikomanagement, Organisationsentwicklung und Projektsteuerung sowohl für die Handwerksbranche als auch für die Ver- und Entsorgungsbranche.


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