§ 6 Nr. 1 [[VOB]]/B: Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der [[Leistung]] behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.