Die Paragraphen § 634 BGB beziehungsweise § 13 [[VOB]]/B beschäftigen sich mit Mängelansprüchen.
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, je nachdem welche Voraussetzungen nach BGB vorliegen:
1. Nacherfüllung verlangen,
2. den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.












