§ 280 BGB regelt die Verletzung der Pflichten eines Auftragnehmers aus einem bestehenden Schuldverhältnis.
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der [[Leistung]] kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der [[Leistung]] kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Lesen Sie dazu bitte auch [[Mängelansprüche]] und [[Nachbesserungsrecht]]












