Ferienjobs für Schüler – Regeln beachten!

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Foto: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Jetzt beginnen die Sommerferien und damit auch die Zeit der Ferienjobs für Schüler. Doch als Unternehmer müssen Sie aufpassen. Nicht alle Tätigkeiten sind den Jugendlichen erlaubt und auch sonst gibt es einiges bei den Taschengeldjobs zu beachten, so informiert aktuell die IG Bau. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. So verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Doch es darf sich nur um leichte Tätigkeiten handelt, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge.

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten. Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.

Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Das Wochenende muss für Minderjährige immer frei bleiben.

Als Unternehmer sind Sie nicht nur verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten. Sie müssen Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob auch über Ihren Betrieb unfallversichern. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig.

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