Vergütung für zusätzliche Leistungen auch beim Pauschalpreis

Auch bei einem vertraglich vereinbarten „garantierten Pauschalfestpreis“ ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen zusätzlicher oder geänderter Leistungen Nachträge zu stellen, die der Auftraggeber in berechtigter Höhe zu bezahlen hat.

§ 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B findet auch auf einen Pauschalpreisvertrag Anwendung. Der Auftragnehmer kann deshalb auch bei Vorliegen eines solchen Vertrages Mehraufwendungen geltend machen, die auf Änderungen oder zusätzlichen Arbeiten zurückzuführen sind. Maßgebender Zeitpunkt dafür, was vom Pauschalpreis umfasst ist und was zusätzliche oder geänderte Leistungen sind, ist der Vertragsabschluss. Dabei ist es gleichgültig, ob die Zusatz- oder Änderungsarbeiten notwendig sind oder nicht, d.h. ob sie der Auftraggeber nur einfach nachträglich so wünscht oder ob sie beispielsweise durch Auflagen der Baubehörde geändert oder zusätzlich erbracht werden müssen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 14.11.2012 so klargestellt.

Oft ist es in der Praxis schwierig, beim Pauschalpreis den für diesen Preis vertraglich geschuldeten Leistungsumfang zu bestimmen, so dass Nachträge des Unternehmers daran scheitern. Liegt ein detailliertes Leistungsverzeichnis vor, ist die geschuldete Leistung in der Regel eindeutig zu bestimmen. Dann können auch geänderte und/oder zusätzliche Leistungen problemlos nachgewiesen werden. Sehr häufig aber wird bei einem Pauschalpreisvertrag die insgesamt zu erbringende Leistung des Unternehmers nicht so genau festgelegt, sondern eher allgemein und überschlägig bestimmt. Das ist für den Unternehmer nachteilig, denn er muss im Streitfall nachweisen, dass die Nachtragsleistung tatsächlich nicht vom Pauschalpreis erfasst ist.

Jedem Auftragnehmer ist deshalb dringend anzuraten, bei einem beabsichtigten Pauschalpreisvertrag – wenn kein detailliertes Leistungsverzeichnis vorliegt – zuvor genau festzulegen, was er für diesen Preis zu leisten hat. Diese Festlegung muss mit dem Auftraggeber abgestimmt und schriftlich festgehalten werden, da anderenfalls ein Nachtrag kaum durchsetzbar sein wird.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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