Ist es für einen Nachunternehmer objektiv nicht möglich zu erkennen, dass die vorgefundene Vorleistung für seine Arbeiten keine geeignete Arbeitsgrundlage zur Erbringung einer mangelfreien Leistung ist, trifft den Vorunternehmer die Pflicht, auf die fehlende Eignung seiner Leistung hinzuweisen.
Grundsätzlich trifft in der Regel nur den Nachunternehmer eine Prüf- und Hinweispflicht, ob er auf der Leistung eines Vorunternehmers seine Nachfolgearbeiten mangelfrei aufbringen kann. Aufgabe eines Vorunternehmers ist es in der Regel nicht, auf eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung von Nachfolgearbeiten und/oder eine ordnungsgemäße Koordinierung der Leistungen der einzelnen Unternehmer hinzuwirken. Mit einer neueren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt jedoch geurteilt, dass auch den Unternehmer, der die Vorleistung erbringt, auf die der Nachunternehmer dann mit seiner Leistung aufbaut, in bestimmten Ausnahmefällen eine solche Pflicht zur Prüfung und zum Hinweis daraufhin trifft, ob seine Leistung eine geeignete Arbeitsgrundlage für den Nachunternehmer darstellt.
Dies ist dann der Fall, wenn der Vorunternehmer auf Grund der für ihn vorgesehenen Ausführung nach der Planung mit eventuellen Risiken für die darauf aufzubauende Nachunternehmerleistung rechnen muss. Eine solche Ausnahme von der allgemeinen Regelung zur Prüf- und Hinweispflicht ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts immer dann anzunehmen, wenn für den Vorunternehmer die Gefahr erkennbar ist, dass der Nachunternehmer auch bei genauester Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, dass die Vorleistung für ihn keine geeignete Grundlage für eine mangelfreie eigene Arbeit ist.
Muss der Vorunternehmer dies erkennen, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, entweder den nachfolgenden Unternehmer oder den bauüberwachenden Architekten darauf hinzuweisen wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss, d.h. wie gegebenenfalls die Nachunternehmerleistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen oder wie gegebenenfalls seine eigene Leistung zu ändern ist, um Mängel wie die Funktionsuntauglichkeit des Werkes zu vermeiden.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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