Stundenlohn kann nur verlangt werden, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung darüber getroffen ist, dass diese Leistungen im Stundenlohn zu vergüten sind.
Stehen für den Auftragnehmer Arbeiten an, die dieser nur im Stundenlohn erbringen kann oder will, benötigt er hierfür eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, dass genau für diese Arbeiten ein Stundenlohn gezahlt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt.
Dies ergib sich aus § 2 Nr. 10 VOB/B, der klarstellt, dass der Unternehmer für im Stundenlohn zu erbringende Arbeiten nur dann eine Vergütung erhält, wenn dies vor Beginn der Ausführung der Arbeiten ausdrücklich so vereinbart worden ist. Dies bestimmt sich beim VOB-Vertrag aus § 15 Nr. 1 VOB/B, wonach Stundenlohnarbeiten nur nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen abzurechnen sind. Für eine solche vertragliche Vereinbarung genügt es nicht, dass im LV bzw. Angebot Stundensätze für ausführende Arbeiter etc. genannt sind und der Auftrag daraufhin erteilt wird. Diese Stundensatzangabe bedeutet nicht zugleich eine Beauftragung, bestimmte Arbeiten im Stundenlohn auszuführen. Sie heißt nur, wenn Stundenlohnarbeiten ausdrücklich als solche beauftragt werden, dass dann der angegebene Stundenlohn-Satz berechnet werden kann.
Auch die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch die Bauleitung heißt nicht, dass damit eine Beauftragung erfolgt oder anerkannt wird. Mit Abzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt der vom Auftraggeber beauftragte oder auch der bei ihm angestellte Bauleiter nur die Art und den Umfang der ausgeführten Arbeiten, nicht aber deren Vergütung im Stundenlohn. Das Gleiche gilt für einen vom Bauleiter/Architekten erteilten Prüfvermerk auf der Stundenlohnabrechnung. Damit wird ebenfalls lediglich die sachliche/fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung bestätigt, nicht aber eine vertragliche Berechtigung zur Abrechnung der Arbeiten im Stundenlohn. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen regelmäßig berechtigt, eine Vergütung nur dann zu leisten, wenn die Erbringung der Arbeiten im Stundenlohn vor deren Ausführung ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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