Auftragnehmer muss beweisen, ob Zusatzleistung oder Mängelbeseitigung

Der Auftragnehmer erhält keinen Werklohn für seine Leistungen, wenn er nicht nachweisen kann, dass es sich dabei um Zusatzleistungen und nicht um Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln handelt, die er selbst verursacht hat.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftragnehmer Bezahlung für von ihm erbrachte Leistungen verlangt hat. Der Auftraggeber behauptete, dass es sich dabei um Maßnahmen gehandelt hat, mit denen der Auftragnehmer die Mängel bzw. die Unvollständigkeit seiner Leistung vor der Abnahme beseitigt hat. Im Laufe des Prozesses konnte nicht aufgeklärt werden, ob die zusätzlichen Leistungen tatsächlich solche zusätzlichen waren oder ob sie bereits im ursprünglichen Auftrag enthalten waren. Da der Auftragnehmer seine Behauptung nicht beweisen konnte, wurde ihm vom OLG kein Werklohn zugesprochen, da die Unklarheit zu seinen Lasten geht.

Es ist deshalb besonders wichtig, den nach dem Vertrag geschuldeten Leistungsumfang im genau zu erfassen und im Einzelnen festzulegen. Das ist normalerweise bei einem Einheitspreisvertrag nicht so problematisch, weil hierfür in der Regel ein Leistungsverzeichnis vorhanden ist, das die zu erbringende Leistung genau beschreibt. Beim Pauschalpreisvertrag ist dies sehr häufig anders. Dies insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer das Angebot selbst erarbeitet und dann die Leistung als Ganzes pauschal anbietet, ohne sie im Einzelnen genau und penibel aufzulisten. Im Ernstfall kann er dann nicht nachweisen, dass eine Leistung, die sich nachträglich als notwendig erweist, eine Zusatzleistung ist, die nicht schon vom Pauschalauftrag erfasst ist. Der Auftraggeber wird dann mit seiner Behauptung durchdringen, die Leistung sei Vertragsinhalt und ohne sie sei die Arbeit des Auftragnehmers mangelhaft, mit der Folge, dass eine zusätzliche Vergütung nicht verlangt werden kann.

Es ist deshalb bei einem Pauschalpreisvertrag besonders wichtig, die für den Pauschalpreis geschuldete Leistung sehr genau festzuhalten, möglichst mit einem detaillierten LV, damit später zusätzlich hinzukommende Leistungen auch zusätzlich vergütet werden können.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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