Im Juni 2011 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) neu über den Verbrauchsgüterkauf und die Haftung bei mangelhafter Ware. Dabei änderte sich die Haftungsfrage grundlegend und verschiebt sich von einer Baustoffhandel-freundlichen zu einer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung. Denn in Zukunft muss der Baustoffhandel auch die Handwerkerkosten für den Einbau der ausgetauschten Ware tragen, die zuvor als mangelhaft erkannt wurde.
Bisher galt im Baustoffhandel, dass der Käufer zwar ein Recht auf mangelfreie Ware hat und damit auch auf entsprechenden Ersatz, wenn die Ware bei Erwerb mangelhaft war. Allerdings musste der Verbraucher die Kosten des Handwerkers für die erneute Handwerksleistung selbst übernehmen. Dies war durch den Bundesgerichtshof (BGH) so festgelegt worden und bis heute auch praktiziert. Mit in Kraft treten des neuen Urteils des EuGH ist diese Regelung nicht mehr wirksam und belastet zukünftig die Baumärkte und deren Baustoffzulieferer enorm.
Wer sich als Händler nun also nicht umgehend auf diese neue Rechtslage einstellt, riskiert immense finanzielle Belastungen. Um sich in irgendeiner Form absichern zu könne, rät Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, zu folgendem Vorgehen. Zum einen empfiehlt er, dass Baustofflieferanten ihre Gewährleistungspflichten zeitlich limitieren, zum Beispiel im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Hier könnte man dann zukünftig die Mängelrechte des Verbrauchers entsprechend einschränken. Zum anderen sollten sich die Baustofflieferanten die Frage stellen, wie sie die Kosten gegebenenfalls weitergeben könnten. Regressforderungen gegenüber dem Hersteller sind dabei ein üblicher Weg, die bereits durch bestimmte Rahmenvereinbarungen im Vorfeld getroffen werden könnten. So würden sich dann beide Partner die Kosten teilen können und ein ausgeglichenes Verhältnis entstehen. Ohne solche Rahmenbedingungen könnte ein Regress unter Umständen an der sofortigen Prüf- und Rügepflicht des Handelsgesetzbuches (HGB) scheitern. Dieses regelt die unverzügliche Prüfung der Ware bei Lieferung und die entsprechende Geltendmachung von Ansprüchen.

















