Ende letzten Jahres endete die Übergangsfrist für die bereits seit Februar 2016 gültige Norm VDE 0100-420. Die Norm schreibt vor, in bestimmte Energieanlagen einen Brandschutzschalter (AFDD) einbauen zu müssen. Doch oftmals ist noch unklar, was das Ende der Übergangsfrist genau bedeutet. Denn nur in bestimmten Gebäuden ist der Einbau trotz fehlender Rechtsgrundlage mittlerweile verpflichtend.
Brandschutzschalter ergänzen den Brand- und Fehlerschutz durch Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in Schaltverteilern. Sie erkennen serielle Fehlerlichtbögen und schalten den angeschlossenen Stromkreis im Problemfall ab. Das verstärkt den Brandschutz bei Elektroinstallationen und senkt dadurch das Brandrisiko. Das ist wichtig, schließlich sind laut Angaben des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer (IFSS) Fehler in der Elektroinstallation für fast jeden dritten Brand verantwortlich.
Nicht überall sind Brandschutzschalter nötig
Laut der Norm VDE 0100-420 sind Brandschutzschalter „in einphasigen Endstromkreisen bis 16A in Gebäuden und Einrichtungen“ Pflicht, bei denen ein besonderes Brandrisiko besteht. Als Beispiel für Orte mit besonderem Brandrisiko nennt der TÜV Nord „feuergefährdete Betriebsstätten, holzverarbeitende Betriebe oder Papier- und Textilfabriken“. Darüber hinaus verpflichtet die Norm zum Einbau des Brandschutzschalters in barrierefreien Wohnungen sowie in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von Heimen und Tageseinrichtungen für Kinder oder alte Menschen. Nicht zuletzt sollen AFDD in Museen, Galerien, Bahnhöfen und Flughäfen sowie in Räumen oder Orten mit Feuer verbreitenden Strukturen verbaut werden.Die Norm schreibt den Einbau von Brandschutzschaltern allerdings nur bei einem Neubau oder bei Änderungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen vor. Stefan Pirkl empfiehlt ihn zudem „für Stromkreise von Räumen, in denen unbeaufsichtigte Verbraucher laufen“. Gemeint sind unter anderem unbeaufsichtigte Heizlüfter in Ferienhäusern oder Waschmaschinen in Hotels. Schwierigkeiten könnten sich bei der Nachrüstung jedoch ergeben, wenn bestehende Schaltschränke vergrößert werden müssten, ergänzt Hartmut Knorr.
Eine Norm ist kein Gesetz, aber einhalten sollte man sie
Doch die VDE 0100-420 ist als Norm eigentlich nur eine private technische Regelung. Damit besteht durch sie keine gesetzliche Pflicht zum Einbau eines Brandschutzschalters, bestätigt der TÜV Nord. Allerdings hält der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) den Einbau in den von der Norm geforderten Fällen für sinnvoll, erklärt ferner der TÜV Nord.Laut ZVEH berge die Einhaltung der Norm die Vermutung in sich, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gearbeitet wurde. Noch nicht klar sei jedoch, ob der freiwillige Einbau von Brandschutzschaltern zukünftig zu niedrigeren Versicherungsprämien führe. Da der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aber im Normengremium mitgewirkt und den Einbau von AFDD befürwortet hat, hält der TÜV Nord das aber zumindest für möglich.Weiterhin erklärt der TÜV Nord, dass Funktionsprüfungen nicht notwendig seien. So führen die AFDDs selbstständig in bestimmten Abständen Funktionstests durch. Auch sei der Einbau als Gruppenschalter (40A) nicht zulässig. Zur Sicherung der größten Verfügbarkeit müsse in jedem Endstromkreis ein eigener Brandschutzschalter eingebaut werden, da andernfalls im Ernstfall die komplette Stromversorgung ausfallen würde.