Erstmals Mindestlohn im Gerüstbaugewerbe

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Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Wir merken es täglich und überall, die Preise sind tendenziell eher steigend als sinkend. Dennoch wird immer wieder beklagt, dass die Löhne sich nicht entsprechend mit entwickeln. Das ist eine Erkenntnis, die in vielen Bereichen zutrifft. Doch gibt es noch wesentlich schlimmere Zustände, wo nämlich nicht einmal Mindestlöhne gezahlt werden. So bisher auch im Gerüstbaugewerbe, das nun aber in wenigen Wochen eine Verbesserung erleben wird.

Das Baugewerbe ist hinlänglich dafür bekannt, dass Schwarzarbeit ein beliebtes Instrument ist, um Preise zu drücken. Und obwohl in vielen Bereichen der Bauwirtschaft immer öfter Mindestlöhne und Tarifverträge eingeführt werden, profitieren noch nicht alle davon. Im Gerüstbau wird es nun auch soweit sein. Die Beschäftigten dieser Branche werden Mindestlöhne von 10 Euro erhalten.

Bis jetzt war es im Gerüstbaugewerbe absolut üblich, keine Lohnuntergrenze für die Beschäftigten zu zahlen. Das lag im wesentlichen daran, dass diese Sparte nicht zu den Mindestlöhnen des Bauhauptgewerbes zählte. Die logischen Folgen waren und sind natürlich der Missbrauch dieses Zustandes und das Ausstechen fair arbeitender Betriebe. Dabei ist es auch völlig irrelevant, ob es sich um in- oder ausländische Firmen handelt. Dass die Betriebe hier auf Kosten ihrer Mitarbeiter Gewinne erzielten, versteht sich von selbst.

Dieser Niedriglohnsektor im Gerüstbaugewerbe ist aber vollkommen inakzeptabel und so nicht länger hinnehmbar. Mit der Verabschiedung einer Rechtsverordnung durch das Bundeskabinett am 17. Juli 2013 wurde diesbezüglich eine Änderung und gleichzeitige Verbesserung für Beschäftigte im Gerüstbau gültig. Ab dem 1. August 2013 gilt nunmehr ein Mindestlohn für das Baugerüstgewerbe.

Schon im Jahr 2011 haben die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Bundesinnung Gerüstbau einen Mindestlohntarifvertrag vereinbart. Doch wurde dieser bisher nicht rechtswirksam. Mit der Umsetzung zum 1. August 2013 ist dies nun endlich der Fall und die Lohnuntergrenzen sind kontrollierbar.

Der Mindestlohn beträgt in Zukunft 10 Euro die Stunde und ist jedem Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes zu entrichten. Dabei gilt diese Regelung auch für ausländische Betriebe, die ihre Beschäftigten nach Deutschland entsenden. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, kann zukünftig von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) entsprechend belangt werden.

Der Tarifvertrag gilt erst einmal bis zum 28. Februar 2014, wird aber in dieser Woche zwischen den Tarifparteien entsprechend diskutiert. Dabei möchte man erörtern, wie sich der Mindestlohn im Gerüstbaugewerbe ab dem 1. März 2014 weiter gestalten wird.

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