Im vergangenen Jahr wurde der Mindestbeitrag zur Berufbildung auch für Ein-Mann-Betriebe eingeführt. Bei vielen Solo-Selbständigen sorgte dies für Widerstand und zum Kampf für die Abschaffung. Nun ist eine Entscheidung gefällt worden, die die Rechtmäßigkeit bestätigt. Nach dem Solidaritätsprinzip sind alle Betriebe am Bau zur Umlage der Finanzierung der Erstattungsleistungen für Ausbildungbetriebe verpflichtet, auch die Soloselbständigen.
Die Einführung vom Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren im April 2015 sorgte für heftige Proteste bei den Solo-Selbständigen. Bisher waren Betriebe ohne gewerbliche Angestellte von der Berufsbildungsumlage aller Baubetriebe befreit. Seit dem zweiten Quartal letzten Jahres müssen sich jedoch auch diese Ein-Mann-Betriebe mit 900 Euro im Jahr an der Finanzierung der Erstattungsleistungen an die Ausbildungsbetriebe beteiligen.
Fehlende Stafferung oder Härtefallregelung
Durch die Beitragszahlung aller Baubetriebe an die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) wird jeder Auszubildende in den Ausbildungsbetrieben bei drei Ausbildungsjahren mit rund 30.000 Euro bezuschusst. Diese Erstattungsleistung konnten in Teilen auch Solo-Selbständige in Anspruch nehmen, jedoch eben nicht alle. Genau das war einer der großen Vorwürfe der Interessenvertretung Einzelunternehmer im Baugewerbe (IVEB). Davon abgesehen sind viele Solo-Selbständige durch die Höhe des Beitrag unzumutbar wirtschaftlich bedroht. Doch auch die Forderung nach einer Staffelung oder Härtefallregelung im Vorfeld zur Klage konnte keine Einigung erzielen.
Mindestbeitrag als rechtens erklärt
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun die Einführung dieses Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren für Ein-Mann-Betriebe als rechtmäßig erklärt. Die Richter ließen keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrags und anderer Tarifverträge aus dem letzten Jahr. Laut der Entscheidung habe sich das Bundesarbeitsministerium an das ordnungsgemäße Verfahren gehalten und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Demnach wurde sowohl die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien als auch die Verhältnismäßigkeit des Mindestbeitrags bestätigt.
“Wir versprechen uns von diesem Mindestbeitrag zur Berufbildung vor allem eine Verbesserung der Wettbewerbssituation der heimischen Baubetriebe und ihrer Beschäftigten, die nicht nur an allen Sozialkassenverfahren teilnehmen, sondern auch die tariflichen Mindestlöhne einhalten und Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen”, erklärte Frank Dupré, Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes.
Aktuelle Umfrage:
Ist der Mindestbeitrag zur Berufsbildung für Solo-Selbständige gerecht?