Unter bestimmten Voraussetzungen können die Tarifparteien der Bauwirtschaft den geltenden Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Dann gilt die solidarische Beitragspflicht an die Soka-Bau auch für nicht tarifgebundene Baubetriebe. Vor allem Kleinstbetriebe fühlten sich benachteiligt und haben Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Position und hat nun die Allgemeinverbindlicherklärung 2014 für unwirksam erklärt. Folglich gilt die Beitragspflicht nur für Baubetriebe mit Tarifbindung.
Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist im Prinzip eine sehr sinnvolle Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Es wird getragen von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Demnach erbringen die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse für die Beschäftigten am Bau die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes die Altersvorsorgeleistungen. Alle Leistungen sind in den Tarifverträgen näher geregelt und werden solidarisch durch Beiträge von den Arbeitgebern an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) finanziert.
Allgemeinverbindlicherklärung verpflichtet auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber zur Beitragszahlung
Doch gemäß §5 des Tarifvertragsgesetzes in seiner bis 15. August 2014 geltenden Form konnten auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber zur solidarischen Beitragszahlung verpflichtet werden. Dies erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit allen Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärte. Grundlage dafür war einerseits die Tatsache, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Andererseits musste die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse erscheinen.
Kampf gegen die Beitragspflicht
Damit stellt die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 einen wesentlichen Streitpunkt dar. Denn dadurch sind nicht nur tarifgebundene Baubetriebe zur Zahlung von Beiträgen an die SOKA-BAU verpflichtet gewesen, sondern auch alle anderen Arbeitgeber und vor allem auch die sogenannten Baubetriebe ohne Beschäftigte. Besonders letztere hatten sich in der Vergangenheit im Rahmen der Interessenvertretung Einzelunternehmer im Baugewerbe (IVEB) entschieden gegen diese Beitragspflicht ausgesprochen und entsprechend Rechtsbeschwerde eingelegt.
Allgemeinverbindlicherklärung für unwirksam erklärt
Dieser ist stattgegeben worden und hatte kürzlich vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Demnach widerspricht das Bundesarbeitsgericht dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und hat die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 für unwirksam erklärt. In dem Beschluss vom 21. September 2016 unter dem Aktenzeichen 10 ABR 48/15 wird ein fehlendes Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus dem §5 TVG bemängelt. Zwar hatte sich Andrea Nahles als Bundesministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung beschäftigt. Da es sich bei der Allgemeinverbindlicherklärung um eine Normsetzung handelt, ist diese Befassung gemäß dem in Artikel 20 Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip Voraussetzung. Ferner hatte sie nach dem Einspruch des Freistaates Sachsen der Bundesregierung die Allgemeinverbindlicherklärung zur Zustimmung vorgelegt. Doch gab es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverbindlicherklärung 2014 mindestens die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallende Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern tätig waren. Darüber hinaus hätte die vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden dürfen.
Eine Beitragspflicht besteht nur für tarifgebundene Arbeitgeber
Dass nun die Allgemeinverbindlicherklärung für unwirksam erklärt wurde, gilt gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Demnach besteht im maßgeblichen Zeitraum lediglich für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Andere Arbeitgeber und die Baubetriebe ohne Beschäftigte sind demnach nicht verpflichtet, für den Zeitraum Beiträge zu entrichten.
Allerdings können bereits rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren nicht erneut wieder aufgenommen werden. Sie sind von der Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung unberührt. Nicht entschieden ist darüber hinaus, ob wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob aus rechtskräftigen Entscheidungen bestehende Beitragsansprüche überhaupt noch vollstreckt werden dürfen.