Höhere Beiträge für SOKA-Bau, aber Verzicht auf Mindestbeitrag

Höhere Beiträge für SOKA-Bau, aber Verzicht auf Mindestbeitrag
Foto: Roland Riethmüller

Im Streit um die allgemeine Beitragspflicht der SOKA-Bau wurde vergangene Woche eine neue Rechtsgrundlage für die Allgemeinverbindlichkeit vom Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geschaffen. Damit ist die Beitragspflicht für die SOKA-Bau auch für nicht tarifgebundene Betriebe gültig. Zwar wird der umstrittene Mindestbeitrag abgeschafft, gleichzeitig kommt jedoch auf alle Betriebe eine deutliche Beitragserhöhung zu.

Die Tarifparteien der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) hatten Anfang November 2018 einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun Mitte vergangener Woche eine Entscheidung getroffen, nach der die rechtlichen Grundlagen für das Sozialkassenverfahren sowie die fairen und gleichen Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen in der Bauwirtschaft gesichert wurden. So hat das BAG zum einen das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG) im Az. 10 AZR 121/18 als verfassungskonform bestätigt. Zum anderen wurde aber auch die bereits seit dem 01.01.2016 gültige Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrags der Bauwirtschaft (VTV) für wirksam erklärt (Az. 10 ABR 12/18).

Beitragserhöhung bei der SOKA-Bau

Dies bedeutet für die Baubetriebe eine erhebliche Steigerung der Beiträge, informiert Jörg Henning, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei den HK2-Rechtsanwälten in Berlin. So müssen die Unternehmen in den alten Bundesländern im kommenden Jahr einen Beitrag in Höhe von 20,8 Prozent bezahlen. In Berlin-West sind es 25,75 Prozent und in den neuen Bundesländern steigen die Beiträge auf 18,8 Prozent. Bereits im Jahr 2020 werden diese nochmals auf 18,9 Prozent erhöht. Der Tarif bindet grundsätzlich nur die Unternehmen, die Mitglied der Bauarbeitgeberverbände sind. Durch den Antrag sollen jedoch alle Betriebe beitragspflichtig werden, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zu einem vertragsschließenden Bauverband. Man geht davon aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den VTV-Bau, wie in der Vergangenheit auch, für allgemeinverbindlich erklären wird.

Verzicht auf umstrittene Mindestbeiträge

Neben den Beitragsänderungen kommt es aber auch zu anderen Neuerungen. Ein umstrittenes Verfahren wird demnach abgeschafft; Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen in Zukunft keine Mindestbeiträge in Höhe von 900 Euro für Ausbildungsvergütungen zu zahlen. Das wurde allgemein erwartet, da die SOKA-Bau dieses Verfahren nicht mehr praktiziert hatte. Grund dafür war eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2017. Neuerungen gab es auch bei der Verzinsung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. Bisher lag der Zinssatz der Sozialkasse bei zwölf Prozent jährlich. Bei anderen Sozialversicherungsträgern lagen die Zinsen bei sechs Prozent. Das führte zu Vorwürfen wegen überhöhten Zinsniveaus. Der Zinssatz wird deshalb auf 10,8 Prozent reduziert. Die Unternehmer haben jedoch die Möglichkeit, über die Zinsen zu verhandeln, wenn die Beiträge in Rückstand geraten sind. Die Baukasse kann in besonderen Härtefällen sogar ganz auf die Zinsen verzichten. Außerdem wird die Verjährungsfrist für die nachträgliche Festsetzung der Beiträge von bisher vier Jahren auf nunmehr drei Jahre verkürzt. Dieser neue Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist gültig für alle Betriebe des Baugewerbes.

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