Abschlag auf Nachtrag bezahlt – kein Anerkenntnis des Auftraggebers

Auch wenn der Auftraggeber eine Zahlung auf eine Nachtragsforderung des Auftragnehmers leistet, ist das kein Anerkenntnis für die Beauftragung des Nachtrags, die Zahlung kann später auf den Hauptauftrag verrechnet werden.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass der Auftragnehmer aus der Bezahlung einer Nachtragsrechnung keinen Beweis für die tatsächliche Beauftragung des Nachtrages herleiten kann. Vielmehr hat er nach Fertigstellung seiner Leistung eine Schlussrechnung aufzustellen und die entsprechende Beauftragung der Nachtragsleistung nachzuweisen, wenn der Auftraggeber die Erteilung eines Nachtrages bestreitet. Kann der Unternehmer diesen Nachweis nicht erbringen, muss er hinnehmen, dass die auf die Nachtragsrechnung erfolgte Abschlagszahlung auf den Werklohn des Hauptauftrages verrechnet und der Nachtrag damit überhaupt nicht bezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zahlung auf die Nachtragsrechnung ohne Vorbehalt bezahlt hat.

Es ist deshalb für den Unternehmer immer besonders wichtig, sich rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten die Nachtragsbeauftragung vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, wobei auch eine mündliche Beauftragung ausreicht, falls im Vertrag keine anderweitigen Regelungen vorhanden sind. Dabei genügt es, dass nur die Beauftragung nachweisbar ist, über den Preis braucht noch keine Aussage getroffen worden sein. Der Unternehmer kann dann den ortsüblichen angemessenen Preis verlangen.

Liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde, ist jedoch zugunsten des Unternehmers zu beachten, dass der Auftraggeber Zusatzleistungen immer dann zu bezahlen hat, wenn diese zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und ihm unverzüglich angezeigt werden. Der Unternehmer bleibt auch beim VOB/B-Vertrag nur dann ohne Bezahlung, wenn die zusätzliche Leistung objektiv gegen den Willen – und das Interesse – des Auftraggebers ausgeführt wird.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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