Anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten: Werk mangelhaft

Auch wenn die Leistung des Unternehmers gebrauchstauglich ist, aber die anerkannten Regeln der Technik bei der Herstellung des Werkes nicht eingehalten worden sind, stellt dies einen Mangel der Werkleistung dar, für den der Unternehmer haftet.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem neuen Urteil vom 07. März 2013 festgestellt, dass die Werkleistung eines Unternehmers schon dann als mangelhaft anzusehen ist, wenn allein die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten sind. Er führt aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die Eigenschaften des Werkes möglicherweise auch auf einem anderen Weg als über die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreicht werden können und dass deshalb die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik keine weiteren Nachteile für das Werk hat.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass üblicherweise der Unternehmer mit Abschluss des Vertrages die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik stillschweigend zusagt. Damit ist in jedem Vertrag die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Unternehmerleistung. Richtet sich das Vertragsverhältnis des Unternehmers mit dem Auftraggeber nach BGB-Werk-vertragsrecht, so gilt § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist ein Werk nur dann mangelfrei, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach dem Urteil des BGH gilt dies nunmehr für alle Verträge. Liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde, war es auch bisher so, dass das Werk nur dann mangelfrei war, wenn auch die anerkannten Regeln der Technik eingehalten waren, denn § 13 Abs. 1 Satz 1 bestimmt ausdrücklich, dass ein Werk nur dann mangelfrei ist, wenn es zum einen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und darüber hinaus auch den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für VOB/B-Verträge hat deshalb dieses neue Urteil des Bundesgerichtshofes keine besondere Bedeutung, wohl aber für BGB-Bauwerksvertäge.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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