Auftragnehmer haftet voll, wenn er Leistungen ohne Planung ausführt

Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Planung zur Verfügung und erbringt der Auftragnehmer trotzdem die Leistung, die dann wegen der fehlenden Planung mangelhaft ist, kann sich der Auftragnehmer nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen.

Sowohl beim BGB- als auch beim VOB/B-Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine vollständige und mangelfreie Planung zur Verfügung zu stellen, wonach dieser dann seine Leistung ausführen kann. Ist diese Planung unvollständig oder fehlerhaft, muss der Unternehmer den Auftraggeber selbst – und nicht etwa nur den Architekten – darauf schriftlich hinweisen. Bei Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht haftet der Unternehmer für die Mängel seiner Leistung, jedoch trifft den Auftraggeber ein erhebliches Mitverschulden wegen der mangelhaften Planung. Dieses Mitverschulden ist anteilig höher zu bewerten als nur die Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht des Unternehmers. Der Unternehmer bleibt allerdings zur Mängelbeseitigung verpflichtet, er kann jedoch vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Mängelbeseitigungskosten verlangen, die in der Höhe dessen Anteil am Verschulden entspricht.

Anders liegt der Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer gar keine Planung zur Verfügung stellt sondern ihm praktisch die Planungsaufgabe mit übergibt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer beispielsweise selbst ein Angebot für die Heizungsanlage eines Einfamilienhauses erarbeiten und dem Auftraggeber vorlegen soll oder auch, wenn umfangreiche zusätzliche Arbeiten anfallen, für die der Unternehmer ohne Vorgabe einer Planung einen Nachtrag einreichen soll.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil von Ende des vergangenen Jahres nochmals entschieden, dass in einem solchen Falle der Unternehmer allein für die Mängel verantwortlich ist und den Auftraggeber kein Mitverschulden trifft. Das deshalb, weil der Unternehmer in diesen Fällen bewusst die Planung für die angeforderten Arbeiten erbringt. An den Mängelbeseitigungskosten muss sich deshalb der Auftraggeber nicht beteiligen.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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