Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich dafür, dass seine Leistung uneingeschränkt funktionstauglich ist. Bei Mängeln, die auf falscher Planung beruhen, ist er nur von der vollen Haftung frei, wenn er seiner Prüf- und Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
In einem seit dem 26.03.2015 rechtskräftigen Urteil hat das OLG Braunschweig entschieden, dass der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigungskosten hälftig aufzukommen hat, wenn die Mängel zwar auf Planungsfehler zurückzuführen sind, der Auftragnehmer jedoch seine Prüf- und Hinweispflicht verletzt hat.
Die Prüf- und Hinweispflicht ist für den VOB/B-Vertrag in § 4 Ziff. 3 VOB/B geregelt, sie gilt auch beim BGB-Werkvertrag. Danach ist der Auftragnehmer zwar von der Haftung für Mängel seiner Leistung frei, wenn diese entweder auf Planungsfehlern oder auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe und Bauteile oder auf einer mangelhaften Vorleistung eines anderen Unternehmers beruhen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er die Planung, die gelieferten Stoffe und/oder die Vorleistung geprüft und seine Bedenken seinem Auftraggeber schriftlich (!) mitgeteilt hat. Eine Mitteilung nur an den planenden Architekten ist insbesondere bei Planungsfehlern nicht ausreichend. Weiter ist erforderlich, dass der Auftragnehmer nach seiner schriftlichen Bedenkenmitteilung die entsprechenden Anordnungen des Auftraggebers abwartet. Liegt die Anordnung des Auftraggebers dann vor, muss der Auftragnehmer nochmals prüfen, ob bei Beachtung dieser Anordnung dann seine Leistung mangelfrei erbracht werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss die Prozedur der Bedenkenanmeldung wiederholt werden.
Wichtig ist für den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang deshalb, dass er seinem Auftraggeber die Behinderung anzeigt, die durch das Abwarten auf Anordnungen gegeben ist.
Verletzt der Auftragnehmer diese Prüf- und Hinweispflicht, so haftet er bei Planungsfehlern nach dem Urteil des OLG Braunschweig hälftig, obwohl die Hauptursache für den Mangel nicht bei ihm, sondern beim Planer liegt und der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Auftragnehmer ordnungsgemäße Pläne zur Verfügung zu stellen.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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