Baustoffe geliefert, nicht eingebaut – Auftragnehmer trägt Risiko

Liefert der Auftragnehmer Baustoffe oder Bauteile auf der Baustelle an, baut sie jedoch noch nicht ein, trägt er das Risiko, wenn diese Baustoffe oder Bauteile gestohlen werden. Er hat sie dann auf eigene Kosten neu zu beschaffen.

In sehr vielen Fällen liefert der Auftragnehmer Baustoffe oder Bauteile auf der Baustelle an und lagert diese dort, bevor sie eingebaut werden können. Sie bleiben deshalb bis zum Einbau im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Eigentum an diesen Teilen überträgt, was jedoch nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers möglich ist. Gerade aber wegen des Diebstahlsrisikos ist der Auftraggeber in der Regel nicht bereit, das Eigentum zu übernehmen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat  hierzu in einem neueren Urteil nochmals klargestellt, dass der Auftragnehmer die gestohlenen Bauteile oder Baustoffe, die er zwar angeliefert, aber noch nicht eingebaut hatte, erneut auf seine Kosten wiederbeschaffen muss. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Auftraggeber nach dem Diebstahl die Bauteile beim Baustofflieferanten erneut bestellt und bezahlt, die Kosten jedoch vom Werklohn des Auftragnehmers abgezogen hatte. Die Klage des Auftragnehmers auf Bezahlung dieses restlichen Werklohnes wurde abgewiesen, weil die Verrechnung des Auftraggebers vom Gericht aus den genannten Gründen für rechtens befunden wurde.

Auch beim VOB/B-Vertrag kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Sonderregelung des § 7 VOB/B berufen, wonach bei unverschuldetem Untergang der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung dem Auftragnehmer die Vergütung hierfür zusteht, er also für einen Verlust nicht aufzukommen hat. Denn § 7 VOB/B stellt ausdrücklich klar, dass zu einer ganz oder teilweise ausgeführten Leistung nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile gehören. Zur ausgeführten Leistung gehören danach nur die mit dem Bauvorhaben „unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen“, wozu lediglich angelieferte Baustoffe oder Bauteile nicht zählen.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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