Keine Prüf- und Hinweispflicht bei fachkundigem Auftraggeber

Ist der Auftraggeber selbst fachkundig und besitzt er eine ausreichende Erfahrung im Baugewerbe, kann sich der Auftragnehmer darauf verlassen, dass der Auftraggeber in der Lage ist, Mängel der Planung selbst zu erkennen. Für einen unterlassenen Hinweis haftet der Auftragnehmer deshalb nicht.Grundsätzlich hat der Auftragnehmer zu prüfen,

  • ob die Planung des Auftraggebers,
  • ob die vom Auftraggeber gelieferten Baustoffe oder Bauteile und
  • ob die Arbeiten der Unternehmer, auf deren Leistung er seine vertragliche Leistung aufbauen soll,

für seine Arbeiten brauchbar, d.h. so beschaffen sind, dass er seine eigenen Arbeiten einwandfrei und ohne Mängel ausführen kann.

Das Oberlandesgericht Celle hat nun in einem neuen Urteil entschieden, dass diese Prüf- und Hinweispflicht grundsätzlich zwar immer besteht, dass es aber im Einzelfall davon Ausnahmen geben kann. Eine solche Ausnahme lag dem zu entscheidenden Fall zugrunde, denn dort war der Auftraggeber selbst Bauingenieur und als solcher viele Jahre tätig gewesen. Nach seinen eigenen Angaben verfügte er deshalb über eine große Berufserfahrung. Der Auftragnehmer hatte für ihn eine Hausfassade zu verputzen, das Material stellte der Auftraggeber zur Verfügung. Anschließend bemängelte der Auftraggeber die Putzstärke, die für das Wärmedämmverbundsystem zu gering wäre. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass der Putz zwar die normale und übliche Stärke hätte, jedoch sowohl vom Material als auch von der Putzstärke her für das Fassadensystem nicht ausreichend geeignet sei.

Eine Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers auf die Planung der Fassadenarbeiten als Wärmedämmverbundsystem und die damit verbundene notwendige Stärke des Putzes sowie auf die Geeignetheit des vom Auftraggebers zur Verfügung gestellten Putzmaterials verneinte das OLG Celle jedoch, weil der Auftragnehmer sich darauf verlassen durfte, dass der Auftraggeber selbst hinreichend fachlich in der Lage gewesen war, die Fehler der an sich notwendigen Art der Ausführung und auch des von ihm dazu zur Verfügung gestellten Materials zu erkennen.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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