Keine Vertragsfrist, Auftragnehmer arbeitet zögerlich: Auftraggeber kann kündigen

Ist eine vertragliche Frist nicht – oder nicht mehr – vereinbart und arbeitet der Auftragnehmer dennoch nicht zügig, ist der Auftraggeber zur Kündigung berechtigt und der Auftragnehmer kann für die wegen der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen keine Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

Das Kammergericht Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die im Vertrag vereinbarten Fristen ohne Verschulden des Auftragnehmers verstrichen waren, die Parteien dann aber keine neuen Vertragsfristen vereinbart hatten. Der Auftragnehmer arbeitete danach schleppend und der Auftraggeber kündigte daraufhin den Vertrag, worauf der Auftragnehmer für die nicht mehr erbrachten Leistungen die vertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangte. Dieser Anspruch wurde vom Kammergericht rechtskräftig abgewiesen.

Der Auftragnehmer hat nach diesem Urteil auch dann ohne Verzögerung seine Leistung zu erbringen und die Ausführung angemessen zu fördern, wenn keine vertraglich vereinbarten Fristen – mehr – bestehen. Dieses Urteil ist für die Baupraxis deshalb so wichtig und entscheidend, weil oft die Annahme besteht, beim Fehlen von Frist-Vereinbarungen im Vertrag könne die Leistung mehr oder weniger unabhängig von einem Zeitdruck erbracht werden, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn zeitgleich weitere Aufträge zu erledigen sind. Auch bei einem vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Verzug bei einem Bauvorhaben ist also eine Rücksichtnahme darauf, dass er mit seiner ganzen Zeitplanung durcheinander gerät, nach diesem Urteil nicht mehr zu erwarten.

Voraussetzung für eine – berechtigte – Kündigung des Auftraggebers in diesen Fällen ist es jedoch nach wie vor, dass dem Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Mahnung zugeht und dadurch der Verzug begründet wird. Sollte diese Mahnung eine unangemessen kurze Frist zur Leistungserbringung enthalten, ist es wichtig, dass der Auftragnehmer dem unter Darlegung der erforderlichen Leistungszeit unverzüglich – und möglichst schriftlich – widerspricht.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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