Nachunternehmer ist zu bezahlen, wenn Generalunternehmer hierfür Geld vom Bauherr erhalten hat

Der Nachunternehmer hat Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für seine erbrachten Leistungen, wenn der Generalunternehmer für die Leistung von seinem Auftraggeber eine Vergütung erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Arbeiten des Nachunternehmers vom Generalunternehmer noch nicht abgenommen worden sind.

§ 641 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Werklohn des Subunternehmers spätestens dann fällig wird, wenn der Generalunternehmer von seinem Auftraggeber die Vergütung – oder auch nur einen entsprechenden Teil – erhalten hat. Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnes ist es normalerweise, dass die ausgeführten Arbeiten abgenommen worden sind.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass im Hinblick auf die Vorschrift des § 641 BGB der Werklohn an den Subunternehmer auch dann zu zahlen ist, wenn seine Leistung vom Generalunternehmer noch nicht abgenommen worden ist, dieser aber von seinem Auftraggeber dafür bereits Geld erhalten hat. Hat der Generalunternehmer dafür nur einen Teil, also Abschlagszahlungen, erhalten, hat der Subunternehmer auch nur in diesem Umfang einen Anspruch gegen den Generalunternehmer.

Ähnliches gilt nach § 641 Abs. 2 Satz 2 BGB dann, wenn die Leistung des Subunternehmers vom Auftraggeber/Bauherrn gegenüber dem Generalunternehmer abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt, dieser aber gegenüber dem Subunternehmer keine Abnahme vornimmt. Auch dann wird die Werklohnforderung des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer fällig, dieser kann sich nicht auf die fehlende Abnahme berufen.

Hat der Nachunternehmer keine Kenntnis davon, ob – und wenn ja wieviel – Vergütung der Bauherr an den Generalunternehmer gezahlt hat oder ob die Leistung vom Bauherrn abgenommen worden ist, kann der Nachunternehmer dem Generalunternehmer eine Frist zur Auskunftserteilung setzen, was er möglichst schriftlich machen sollte. Läuft diese Frist ergebnislos ab, wird die Werklohnforderung des Subunternehmers gem. § 641 Abs. 2 Satz 3 BGB ebenfalls fällig und er kann seinen Anspruch gegen den Generalunternehmer durchsetzen, gleichgültig, ob tatsächlich zwischen Bauherrn und Generalunternehmer Geld geflossen oder die Abnahme durchgeführt worden ist.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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