Stundenzettel nicht vorgelegt: dennoch Zahlungsanspruch

Hat der Unternehmer die Stundenzettel nicht rechtzeitig vorgelegt und sind diese deshalb nicht abgezeichnet, hat er dennoch einen Anspruch auf Verfügung der geleisteten Arbeiten, wenn er nachträglich alle für die Stundenzettel notwendigen Angaben und deren Richtigkeit nachweisen kann.

Stundenlohnarbeiten sind nach dem Werkvertragsrecht nur dann zu bezahlen, wenn sie als solche beauftragt worden sind. Für eine solche Beauftragung reicht es nicht, wenn z.B. im LV allgemein ein Stundenlohnsatz für einen Facharbeiter und/oder einen Hilfsarbeiter festgelegt ist. Es muss vielmehr ausdrücklich vereinbart werden, dass eine bestimmte Leistung im Stundenlohn – und nicht etwa pauschal oder zu Einheitspreisen – auszuführen ist. Diese Vereinbarung kann allerdings auch später, vor Erbringung der jeweiligen Arbeiten, getroffen werden.

Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet, über die geleisteten Stunden und die dabei aufgewendeten Materialien und sonstigen damit zusammenhängenden Leistungen regelmäßig – täglich oder wöchentlich – Stundenzettel einzureichen, damit der Auftraggeber zeitnah die Berechtigung der aufgeführten Angaben überprüfen kann. Nach § 15 Nr. 3 VOB/B gelten zudem Stundenzettel, die vom Auftraggeber nicht spätestens innerhalb von 6 Werktagen zurück gegeben sind, als anerkannt. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Stundenzettel durch den Auftragnehmer konnte aber bisher der Auftraggeber in vielen Fällen erfolgreich den Zahlungsanspruch des Unternehmers abwehren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil aus August 2013 nunmehr entschieden, dass der Unternehmer die Angaben in den Stundenzetteln bis zur Erteilung seiner Schlussrechnung noch nachholen kann, ihm also nicht schon deshalb ein Vergütungsverlust trifft, weil er Stundenzettel nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Er hat in diesem Falle jedoch nachträglich alle Angaben detailliert aufzuführen, die notwendigerweise in den Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen und er muss die Richtigkeit dieser Angaben beweisen.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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