Volle Haftung des Auftragnehmers bei Planungsfehlern möglich

Beruht ein Mangel auf einem Planungsfehler und führt der Auftragnehmer seine Leistung deshalb mangelhaft aus, so haftet er dann dem Auftraggeber in voller Höhe, wenn er den Planungsfehler tatsächlich erkannt hat, aber eine Bedenkenanmeldung nicht nachweisen kann.

Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Auftragnehmer richtige Pläne für die Ausführung der Leistung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers wird üblicherweise vom Architekten erfüllt, den der Auftraggeber mit der Planung beauftragt hat. Sind die zur Verfügung gestellten Pläne jedoch falsch oder unvollständig und führt das zu einer mangelhaften Ausführung durch den Auftragnehmer, kann dieser dem Auftraggeber gegenüber ein überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung der mangelhaften Leistung entgegenhalten mit der Folge, dass der Auftragnehmer nur mit einem geringen Anteil am Gesamtschaden haftet, und das auch nur bei Verletzung einer Prüf- und Hinweispflicht.

Eine Prüf- und Hinweispflicht hinsichtlich der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Planung trifft den Auftragnehmer jedoch nur dann, wenn er auf Grund der Kenntnisse, die er objektiv im Rahmen seines angebotenen Gewerkes haben muss, die Mangelhaftigkeit der Planung hätte erkennen müssen. Das ist nicht oft der Fall, insbesondere beispielsweise nicht bei statischen Berechnungen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftragnehmer den Planungsfehler tatsächlich erkannt hatte. Er machte geltend, dass er deshalb dem Auftraggeber gegenüber Bedenken angemeldet habe. Der Auftraggeber hat jedoch bestritten, eine solche Bedenkenanmeldung erhalten zu haben. Grundsätzlich müssen Bedenken im Rahmen der Prüf- und Hinweispflicht vom Auftragnehmer schriftlich gegenüber dem Auftraggeber – und nicht nur gegenüber dem Architekten, der die mangelhafte Planung erbracht hat – geltend gemacht werden. Das konnte der Auftragnehmer im Prozess nicht nachweisen mit der Folge, dass dem Auftraggeber ein Mitverschulden an der Entstehung der Mängel infolge falscher Planung nicht angelastet werden konnte. Der Auftragnehmer hatte deshalb den Schaden aus der mangelhaften Leistung dem Auftraggeber gegenüber in voller Höhe zu tragen.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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