Wärmebedarfsberechnung falsch? Unternehmer muss prüfen!

Arbeitet der Unternehmer ordnungsgemäß und ist seine handwerkliche Leistung einwandfrei, haftet er dennoch, wenn die Wärmebedarfsberechnung des Fachingenieurs falsch ist und er diese nicht zumindest überschläglich geprüft und den Auftraggeber auf den Mangel der Berechnung hingewiesen hat.

Der Bundesgerichtshof hat im April 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena zurückgewiesen, so dass dieses Urteil nunmehr rechtskräftig ist. Danach trifft den Heizungsbauer eine Prüf- und Hinweispflicht in Bezug auf die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, hier der vom Fachplaner aufgestellten Wärmebedarfsberechnung. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Heizungsanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nur als Gesamtanlage funktionieren und deshalb der Auftragnehmer die Unterlagen sorgfältig zu prüfen hat, da sonst die Anlage trotz einer handwerklich einwandfreien Ausführung möglicherweise für den Gebrauch untauglich sein kann.

Die Prüf- und Hinweispflicht des Unternehmers besteht sowohl beim BGB- als auch beim VOB/B-Werkvertrag. Der Unternehmer haftet, wenn er dieser Prüf- und Hinweispflicht nicht nachkommt und deshalb seine Leistung dann nicht brauchbar ist. Diese Pflicht besteht allerdings nur insoweit, als der Auftragnehmer auf Grund seines Berufsbildes dafür das entsprechende Fachwissen haben muss, wobei er verpflichtet ist, sich laufend weiter zu bilden. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass die technischen Anforderungen und die anerkannten Regeln der Technik sich im Verhältnis zum Zeitpunkt seiner Ausbildung geändert haben und er deshalb nicht auf dem neuesten Stand sein kann.

Allerdings hat in einem früheren Urteil, das bereits mitgeteilt worden ist, das OLG Celle klargestellt, dass die Prüf- und Hinweispflicht auch Ausnahmen kennt, nämlich dann, wenn der Auftraggeber selbst vom Fach ist und das für den Auftragnehmer erkennbar und offenkundig ist.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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