In vielen Tarifverträgen ist es bereits geregelt: die Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten. Nach dem Mindestlohngesetz wurde diese Pflicht nunmehr auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet. Was also bisher für gewerbliche Arbeitnehmer nach den einschlägigen Tarifverträgen galt, gilt jetzt auch für Arbeitnehmer aus Büro, Personal und Office. Dies zumindest für die Branchen aus § 2a SchwarzarbeitBekämG. Bei Minijobbern besteht die Pflicht sogar branchenunabhängig. Eine Form ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Auch können die Arbeitnehmer selbst die Daten aufschreiben. Der Arbeitgeber muss sich die Unterlagen nur binnen 7 Tagen vorlegen lassen und dann 2 Jahre in den Unterlagen aufbewahren. Bei Kontrollen sind die Aufzeichnungen vorzuzeigen!
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Dokumentation der täglichen Arbeitszeit
Autorenhinweis
Die Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen- mittelständischen Unternehmen bei der alltäglichen Praxis! Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen vor Ort!
Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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