Branchenbuchabzocke: Wenn der Anrufer zwei mal klingelt!

Die Maschen der Branchenbuchabzocker werden immer dreister. Was mit untergeschobenen Einträgen in wenig bekannte Verzeichnisse angefangen hat, ist mittlerweile auf cold calls und doppelte Telefonanrufe erheblich ausgedehnt worden. Ungeachtet der strafrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Relevanz dieser Vorgehen, ist für Unternehmer die Frage im Fokus: Was kann ich tun, wenn ich eine Rechnung, Mahnung oder Inkassoschreiben erhalten habe?

Hintergrund
Branchenbücher, Verzeichnisse wie den gelben Seiten, örtliche Telefonbücher oder online Suchportale sind grundsätzlich eine wirksame Werbemaßnahme und bieten potenziellen Kunde eine schnelle Kontaktmöglichkeit. Betriebe können ihre Leistungen an eine Vielzahl von Adressaten richten und sich zugleich im Umkreis und auch überregional bekannt machen!
Allerdings häufen sich zunehmend Missbräuchen durch dubiose Anbieter. Bei der sogenannten Branchenbuchabzocke handeln, meist im Ausland sitzende Unternehmen und bieten den Betrieben kostenpflichtige Eintragungen in ein (unbekanntes) Branchenverzeichnis an. Kosten und Nutzen stehen hier oftmals in keinem Verhältnis!

Das Vorgehen
Die Branchenbuchanbieter betreiben im Internet verschiedene Verzeichnisse, die grundsätzlich so gut wie keinem Menschen bekannt sind. Um dennoch Betriebe für ihr (kostenpflichtiges) Verzeichnis zu gewinnen, senden sie entweder sogenannte „Korrekturfaxe“, rechnungsähnliche Zahlungsschreiben und/oder wie amtlich aussehende Antragsschreiben. In jedem Fall sind diese Schreiben so aufgebaut, dass es beim flüchtigen Lesen so aussieht, als müsse man nur einen bereits bestehenden Eintrag auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Das der Adressat in Wirklichkeit einen Vertrag mit seiner Unterschrift und der Rücksendung eingeht, geht aus dem Schreiben (wenn überhaupt) nur verdeckt hervor.
Neben etwaigen Voreintragungen zum eigenen Unternehmen (Name, Adresse, Telefon, Gewerk…) findet sich meist auch ein Hinweis auf einen kostenfreien Basiseintrag.
Im täglichen Stress zwischen Arbeit und Organisation, unterschreiben viele Unternehmer diesen Antrag in der Meinung, es sei nur die Bestätigung des bestehenden (kostenfreien) Basiseintrages. So geht es ja offensichtlich auch aus dem Schreiben hervor!

Die Folgen
Mit Rücksendung des unterschriebenen Antrages geht der Unternehmer jedoch einen kostenpflichtigen Vertrag über die Eintragung in ein unbekanntes Verzeichnis ein. Der Vertrag ist oft auf eine Mindestlaufzeit von  1- 2 Jahre angelegt und übersteigt nicht selten Kosten in Höhe von 900,00 € und mehr pro Jahr (!). Dies folgt auch alles aus dem (kleingedruckten) Fließtext am Ende der Seite!

Beispiele
In den letzten Wochen wurden aktuell Schreiben an Betriebe verschickt, die den Anschein erweckten, dass es sich hierbei um die „Gelben Seiten“ handelte. Weitere Beispiele sind unter anderem die Bezeichnungen „Das Branchenbuch“ (European Media Limited), „Gelbes Branchenbuch“ (GBB Ltd.), „Regionales Branchenbuch“ (Business Data Marketing GmbH) oder einfach nur „Branchenbuch“ (Euro Media Verlag GmbH) etc.
Zu den amtlich aussehenden Anträgen gehören insbesondere die GWE Wirtschaftsinformations GmbH mit „Gewerbeauskunft-Zentrale“ oder das Europäische Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

NEU! Doppelte Telefonanrufe: Ein besonders dreistes Vorgehen ist bei den sog. doppelten Telefonanrufen und cold calls gegeben.
Zunächst erfolgt ein erster (unaufgeforderter) Anruf. Der Firmenname wird nicht genau genannt. Der Anrufer erklärt, dass es sich um einen angeblich bereits bestehenden Eintrag in seinem Branchenbuch handelt, der nun zu besonders günstigen Konditionen verlängert werden kann. Wenn der Unternehmer fragt, ob der Eintrag bereits besteht, wird dies bejaht. Sollte der Unternehmer widersprechen, wird wahrheitswidrig behauptete, dass es sich um den „normalen“ Eintrag handelt (Der Anrufer wird zumeist vorab die tatsächlichen örtlichen Branchenbücher durchgesehen haben, um festzustellen wer tatsächlich in einem solchen eingetragen ist.).
Dann wird darauf hingewiesen, dass die Kündigungsfrist verpasst worden sei und  nun eine Verlängerung erfolgen kann. Der Unternehmer bittet dann meist um weitere Unterlagen, um sich das Angebot genauer anzusehen. Der (erste) Anruf endet damit.
Wenige Minuten später erfolgt ein zweiter Anruf. Hierbei wird dem Unternehmer erklärt, dass die zuvor gemachten Angaben nochmal abgeglichen werden müssten und er die folgenden Fragen entweder mit „ja“ oder „nein“ beantworten müsse. Zugleich soll das Gespräch auf Tonband aufgenommen werden. Nach allgemeinen Fragen zur Identität wird auch nach dem Vertrag gefragt, was bejaht wird (der Unternehmer glaubt es handele sich um den tatsächlichen Eintrag in dem anderen Verzeichnis). Die Rechnung für den neuen Vertrag folgt sogleich und die Kosten sind meist bei 600 € oder mehr.

Auf  Nachfrage und Widerspruch des Unternehmers wird dann erklärt, dass ein kostenpflichtiger Eintrag in einem Branchenbuch vereinbart worden sei. „Die Auftragserteilung wurde durch ein Kontrollgespräch mit Bandaufzeichnung am gleichen Tage um 09:32 Uhr durch Sie bestätigt.“

Wendet der Unternehmer ein, dass er nichts bestätigt habe und ein schriftlicher Vertrag sei nicht geschlossen worden, wird erklärt: “Für Verträge ist nach dem BGB keine Schriftform vorgegeben. Mündliche Verträge sind ebenfalls rechtsverbindlich. Ein Vertrag benötigt keine Unterschrift. Dieses zu wissen, wird bei Ihnen als Unternehmer vom Gesetzgeber vorausgesetzt. … ”
Damit ist für den Anbieter die Sache erledigt und die Rechnung wird mit Nachdruck weiter verfolgt.

Was tun?
Unternehmer sollten vor allem präventiv tätig sein. Es sollte nichts unterschrieben werden, was Sie nicht kennen bzw. nicht genau gelesen haben. Wer einen Branchenbucheintrag in ein seriöses Register wünscht, sollte sich an bekannte Anbieter wenden. Recherchieren Sie in den einschlägigen Verzeichnissen und halten Sie Rücksprache mit anderen Betrieben. Handwerksunternehmen können auch in ihrer Innung oder der jeweiligen Kreishandwerkerschaft nach entsprechenden Informationen fragen. Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen mit Erfahrung!?

Wer bereits ungewollt einen solchen Antrag unterschrieben hat oder wenn sogar bereits Zahlungsaufforderungen eingegangen sind, sollte dringend ein Rechtsanwalt/in eingeschaltet werden.

Autorenhinweis

Rechtsanwältin Anna RehfeldtDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen- mittelständischen Unternehmen bei der alltäglichen Praxis! Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen vor Ort!


Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Pettenkoferstr. 14b · 10247 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 – 311 79 106, Mobil: +49 (0) 172 – 574 2012
mail@ra-rehfeldt.de, www.ra-rehfeldt.de

Dieser Beitrag hat Ihnen gefallen?

Dann melden Sie sich doch gleich an zum kostenlosen E-Mail-Newsletter und lassen sich über weitere Neuigkeiten wöchentlich informieren!

Hinweis: Sie können den Newsletter von meistertipp.de jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzer-Daten finden Sie in unserer Datenschutz-Erklärung.

Das könnte Sie auch interessieren

Newsletter

Verpassen Sie nichts mehr mit unserem kostenlosen Newsletter. So werden Sie frühzeitig über anstehende Veranstaltungen informiert und bleiben immer auf dem neusten Stand.

Hinweis: Sie können den Newsletter von meistertipp.de jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzer-Daten finden Sie in unserer Datenschutz-Erklärung.