Die Informationspflichten für Handwerker seit 13.06.2014

Informationspflichten bestehen für den Unternehmer gegenüber einem Verbraucher vor und nach Vertragsschluss. Die Informationspflichten gelten nicht nur für den allseits bekannten Kaufvertrag, sondern auch für Werkverträge und Dienstleistungen wie zum Beispiel Reparaturen.

Es wird durch den Gesetzgeber wie folgt unterschieden:

  • Es gibt Informationspflichten, die für alle Vertragsschlüsse gelten, wie zum Beispiel im stationären Handel, und
  • solche Pflichten, die beim Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) zu erfüllen sind.

 

1. Allgemeine Informationspflichten im stationären Handel

Unternehmer sind, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

  • Die wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer,
  • den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  • ggf. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren und ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien,
  • ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, und
  • ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmen bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Hinweise für die Praxis
Die allgemeinen Informationspflichten müssen nicht Bestandteil des Vertrags werden. Anders ist das bei AGV und Fernabsatzverträgen (siehe unten).

Die allgemeinen Informationspflichten gelten nicht für Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden können.

2. Im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV)

Der Unternehmer muss dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • (1) Die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • (2) seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie ggf. die Anschrift und Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  • (3) zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und ggf. die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
  • (4) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche Kosten anfallen können,
  • (5) im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  • (6) die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  • (7) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • (8) das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  • (9) ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • (10) ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes,
  • (11) ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • (12) ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • (13) ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  • (14) ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  • (15) ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
  • (16) ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

Wichtig:
Bei AGV sind die Informationen in klarer und verständlicher Weise auf Papier oder mit Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss dies in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise erfolgen.

Steht dem Verbraucher bei AGV und Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, hat der Unternehmer zusätzliche Informationspflichten. Er muss zum Beispiel über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren sowie darüber, ob der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen hat. (vgl. Rundschreiben über das Widerrufsrecht)

3. Erleichterungen bei AGV und Fernabsätzen

Für bestimmte Verträge über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten erleichterte Informationsanforderungen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass

  1. der Verbraucher die Dienste des Unternehmers ausdrücklich angefordert hat,
  2. die vertraglichen Leistungen sofort erfüllt werden und
  3. die vom Verbraucher zu leistende Vergütung nicht mehr als 200 Euro beträgt.

Die zu erteilenden Informationen beschränken sich in diesen Fällen auf die Kontaktdaten sowie auf Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, zum Gesamtpreis und gegebenenfalls zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.

4. Informationspflichten nach Vertragsschluss

Bei AGV sind Unternehmen verpflichtet, dem Verbraucher sowohl eine Kopie des Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass auf ihre Identität hingewiesen wird, oder eine Vertragsbestätigung, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, in Papierform auszuhändigen.

Beachten Sie!
Mit Zustimmung des Verbrauchers kann von der Papierform abgewichen und stattdessen ein anderer dauerhafter Datenträger (zum Beispiel: E-Mail, USB-Stick, CD-ROM, DVD) als Medium gewählt werden.

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Autorenhinweis

Rechtsanwältin Anna RehfeldtDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen- mittelständischen Unternehmen bei der alltäglichen Praxis! Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen vor Ort!


Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Pettenkoferstr. 14b · 10247 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 – 311 79 106, Mobil: +49 (0) 172 – 574 2012
mail@ra-rehfeldt.de, www.ra-rehfeldt.de

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