Widerrufsrecht auch bei Handwerksleistungen vorort

Eine Widerrufsbelehrung muss dem Kunden auch durch Handwerker und Unternehmen erteilt werden, wenn der Vertrag beim Kunden zu Hause „vor Ort“ oder über das Telefon, Fax oder Mail abgeschlossen wird. Ohne Belehrung kann der Kunde den Vertrag widerrufen und der Handwerker bleibt auf den Kosten sitzen. Das erste Gerichtsurteil hierzu ist gefallen!

Hintergrund
In der Praxis ist es üblich, dass der Handwerker zu seinem Kunden fährt, sich vor Ort einen Überblick über die erforderlichen Arbeiten verschafft und entweder direkt ein konkretes Angebot abgibt oder bei umfangreichen Leistungen, dem Kunden im Anschluss per Post oder Mail ein Angebot inkl. Leistungsverzeichnis und Kostenplan zusendet. Selten kommt der Kunde in den Betrieb und beauftragt den Handwerker dort mit den konkreten Arbeiten.

Nun wurde zum 13.06.2014 das deutsche Widerrufsrecht umfassend reformiert und Verbraucher haben bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. (siehe auch „Merkblatt Informationspflichten“) Dies gilt sowohl bei Vertragsschluss direkt in der Wohnung oder bei späterer Zusendung des Angebots per Mail oder Fax (= Fernabsatz)

Gleichwohl gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen:

  1. kein Widerrufsrecht steht dem Verbraucher-Kunden zu, bei Lieferung und Leistung die auf die speziellen Wünsche des Kunden angefertigt wurden.
    Bsp. Maßanfertigung von Möbeln, individuelle Farbzusammenstellung etc.
  2. der Verbraucher-Kunde hat auch kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparaturen wenn der Kunde den Handwerker ausdrücklich aufgefordert hat ihn aufzusuchen und es sich um eine dringende Reparaturleistung handelt
    Bsp. Rohbruch, Stromausfall
  3. das Widerrufsrecht ist auch beim Bau von neuen Gebäuden ausgeschlossen, sowie bei erheblichen Umbaumaßnahmen. Der Umbau muss aber faktisch einen Neubau entsprechen Größere Reparaturen genügen nicht!
  4. Schlussendlich entfällt das Widerrufsrecht, wenn die Leistung sofort erbracht wird und das Entgelt nicht höher als 40,00€ ist.
    Bsp. Austausch eines Dichtungsrings o.Ä.

Nur in diesen engen Ausnahmen, entfällt das Widerrufsrecht und somit auch die Belehrungspflicht. Im Übrigen müssen Handwerker eine Belehrung erteilen!

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Mustervorlagen Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung, Widerrufsverzicht

Rechtsfolge(n)
Ohne oder ohne vollständige Belehrung kann der Verbraucher-Kunde den Vertrag 1 Jahr und 2 Wochen lang widerrufen.

Macht der Kunde tatsächlich von seinem Recht Gebrauch, kann der Handwerker, nachdem er seine Arbeit erbracht hat, seinen Werklohn nicht (!) einfordern. Unter Umständen kann ein Anspruch auf die „übliche Vergütung“ bestehen. Dies ist rechtlich jedoch nicht eindeutig.

Praxistipp
Bei Verträgen, die Sie mit Ihren Kunden vor Ort oder via Fax oder e-Mail abschließen, müssen Sie belehren, um die „lange“ Widerrufsfrist und den Verlust des Vergütungsanspruchs zu vermeiden. Bei ordnungsgemäßer Belehrung beträgt die Frist 14 Tage.

Beachten Sie: Sie können auch dieses 14-tägige Widerrufsrecht ausschließen, wenn sie (1) die Arbeit vollständig erbracht haben, und (2)  vor Ausführung der Arbeiten der Verbraucherkunde dem zugestimmt hat und (3) die Kenntnis des Verbraucher-Kunden schriftlich bestätigt wurde, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Arbeitsleistung erlischt. In diesem Fall können Sie sofort mit der Arbeit beginnen, ohne einen Widerruf fürchten zu müssen.

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Was ist passiert?
In dem Fall des Amtsgerichts Bad Segeberg (Az. 17 C 230/14) hatte ein Verbraucher-Kunde in seiner Wohnung den Auftrag zum Bau bzw. zur Renovierung u.a. einer Treppe erteilt. Eine Anzahlung hat er ebenfalls gezahlt. Eine Widerrufsbelehrung erteilte der Handwerker hingegen nicht. Nachdem der Handwerker seine Arbeiten ausgeführt hatte, widerrief der Kunde dann den Vertrag und verlangte den bereits gezahlten Vorschuss zurück.

Die Entscheidung
Das AG verurteilte den Handwerker zur Rückzahlung, da dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustand und es nicht wirksam ausgeschlossen worden ist. Das die Arbeiten ordnungsgemäß und ohne Mängel waren, spielte insoweit keine Rolle. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von etwaigen Gewährleitungsansprüchen!

Fazit
Zahlungsunwillige Kunden , können durch die gesetzlichen Regelungen ihre mangelnde Zahlungsmoral durchaus ausnutzen. Umso wichtiger ist es, dass Handwerker ihre Verbraucher-Kunden (1) ordnungsgemäß belehren und (2) sich schriftlich den sofortigen Arbeitsbeginn bestätigen lassen.

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Achtung!
Zum Teil finden sich falsche Informationen im Internet zum Widerrufsrecht!

So heißt es u.a. „Tipp: Vermeiden Sie Situationen, in welchen den Kunden ein Widerrufsrecht zusteht! Wenn auf Anforderung des Kunden direkt beim Kunden Maße genommen oder ein (Bau-)Vorhaben besprochen wird, so sollte wie folgt vorgegangen werden:Nehmen Sie zunächst den Vororttermin wahr. Machen Sie sodann nach 1-2 Tagen ein schriftliches Angebot, kommen Sie Ihren vorvertraglichen Informationspflichten nach (siehe oben) und lassen Sie den Kunden den Auftrag schriftlich erteilen. Durch ein derartiges Vorgehen erfüllen Sie zum einen Ihre Informationspflichten und vermeiden zum anderen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Richtig hierbei ist (nur), dass es kein Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ ist. Aber gleichwohl wäre es ein Fernabsatzvertrag, der ebenfalls ein Widerrufsrecht begründet, mit der Folge einer Belehrungspflicht. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Verbraucher im Betrieb des Handwerkers den Auftrag erteilt. Üblich ist  das jedoch nicht.

Autorenhinweis

Rechtsanwältin Anna RehfeldtDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen- mittelständischen Unternehmen bei der alltäglichen Praxis! Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen vor Ort!


Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Pettenkoferstr. 14b · 10247 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 – 311 79 106, Mobil: +49 (0) 172 – 574 2012
mail@ra-rehfeldt.de, www.ra-rehfeldt.de

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