Präqualifikation: Keine Aberkennung im Nachprüfungsverfahren

Eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Präqualifikation kann nicht in einem Nachprüfungsverfahren aberkannt werden. Dies hat die Vergabekammer Nordbayern mit Beschluss vom 13.04.2016 (Az.: 21.VK-3194-05/16) entschieden.

Der Fall: Der Auftraggeber schreibt eine vorgehängte, hinterlüftete Fassade aus Zementfaserplatten aus. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. B gibt das günstigste Angebot ab. A, der an zweiter Stelle liegt, erhebt Vergaberüge und bezweifelt die fachliche Eignung des B zur Ausführung der Arbeiten. B sei ausweislich seines Internetauftritts lediglich als Abbruch- und Entsorgungsunternehmen tätig und könne die fachliche Eignung zur Ausführung der ausgeschriebenen Fassadenarbeiten nicht nachweisen. Er habe bisher lediglich als Subunternehmer bei Abbrucharbeiten von Fassaden mitgewirkt.

Die Entscheidung: Die Vergabekammer Nordbayern weist den Antrag des A zurück. B habe durch Vorlage seiner Präqualifizierungsurkunde bescheinigt, dass er für den Bereich konstruktive Fassadenarbeiten präqualifiziert ist. Damit sind die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. B war nicht verpflichtet, weitere Einzelreferenzen vorzulegen. Zudem kann eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Präqualifikation auch nicht in einem Nachprüfungsverfahren aberkannt werden. Darüber hinaus habe B auch die vom Auftraggeber nachträglich geforderten drei Referenzen sowie eine Bestätigung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre und die jahresdurchschnittliche Anzahl der Beschäftigten vorgelegt, obwohl dies in der Ausschreibung nicht gefordert wurde. Die Referenzen seien auch nicht etwa deswegen unzureichend, weil sie nicht von einem öffentlichen Auftraggeber, sondern von einem privaten Unternehmen unterzeichnet seien. Die Bekanntmachung habe lediglich verlangt, dass entsprechende Bescheinigungen von zuständigen Stellen – ohne nähere Definition – bestätigt sein müssen.

Fazit: Die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis (natürlich für den entsprechenden Leistungsbereich) reicht als Eignungsnachweis. Will der Auftraggeber darüber hinaus detaillierte Referenzen, muss er dies bereits in der Bekanntmachung deutlich machen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn diese auch von präqualifizierten Bietern zu erbringen sind.

Autorenhinweis
Rechtsanwalt Michael Seitz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Geschäftsführer des Norddeutschen Baugewerbeverbandes e. V., berät seit Jahren mittelständische Baubetriebe in Fragen des Bau- und Vergaberechts.

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