In der Bauwirtschaft tickt die Uhr: Denn bis spätestens Mitte Februar müssen die Lohnnachweise für das Jahr 2023 bei der Berufsgenossenschaft eingereicht werden. Schließlich sind diese die Grundlage für die jährliche Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Um zusätzliche Kosten zu vermeiden und einen Beitrag zur Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu leisten, sollte die Frist unbedingt eingehalten werden.
Einmal jährlich müssen die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) die Anzahl der Versicherten, die Arbeitsstunden und die Arbeitsentgelte übermitteln. Nur noch bis zum Stichtag am 16. Februar 2024 haben die Betriebe Zeit, diesen Lohnnachweis für das Jahr 2023 zu erbringen. Das betrifft übrigens alle Beschäftigten, inklusive der Teilzeitkräfte, Aushilfen und Azubis. Unternehmen, die im letzten Jahr keine Mitarbeiter beschäftigt haben, brauchen nichts zu melden. Über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder über die zertifizierte Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ können die Zahlen eingereicht werden. Vor der Abgabe müssen sich die Unternehmen registrieren. Die Unternehmensdaten werden dann abgeglichen und die Beschäftigten der Gefahrtarifstelle zugeordnet. Bis zu einer Höhe von 81.480 Euro pro Mitarbeiter sind Arbeitsentgelte nachweispflichtig.
Die Meldefrist für den Lohnnachweis muss eingehalten werden
Der Lohnnachweis ist die Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung. Verpassen die Unternehmen diese Frist, dann werden die Bruttoarbeitsentgelte geschätzt und zur Beitragsberechnung herangezogen. Die gemeldeten Arbeitsstunden fließen zwar nicht in die Berechnung des Beitrags zur Unfallversicherung ein, wirken sich aber auf die Zuweisung des Unternehmens jeweiligen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodell aus. Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden alle Aufwendungen erfasst und nach Abzug aller Verwaltungseinnahmen auf die Unternehmen umgelegt. Die Hauptumlage richtet sich nach dem Bruttoentgelt der Beschäftigten und der Aushilfen, nach der Gefahrklasse des Gefahrtarifs und dem Beitragsfuß.
Solidarischer Unternehmensbeitrag zur Förderung vom Arbeitsschutz
Die Berufsgenossenschaften werden ausschließlich durch die Beiträge der Unternehmen finanziert. Dafür werden die Unternehmen von ihrer Haftpflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten befreit. Außerdem werden die Beiträge auch für die Förderung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und zur Rehabilitation und Entschädigung von Verletzten verwendet. Der Mindestbeitrag, der jährlich an die BG Bau zu zahlen ist, liegt bei 100 Euro.

















