Die Abgabepflicht für den öffentlichen Rundfunk besteht auch für internetfähige Computer. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch die Klagen von zwei Rechtsanwälten und einem Studenten abgewiesen. Die Rechtsanwälte und der Student hatten in ihren Büros und der Wohnung kein Rundfunkgerät angemeldet, verfügen aber dort jeweils über einen internetfähige. Damit bleibt die Gebühr von monatlich 5,76 Euro auch für Handwerksbetriebe bestehen. Die Kläger hatten argumentiert, dass sie ihre Computer gar nicht zum Rundfunkempfang nutzen ähnlich Rechnern im Handwerksbüro die ausschließlich der Kalkulation und Buchhaltung dienen. Die obersten Verwaltungsrichter entschieden jedoch, dass ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät sei. Dabei spielt die tatsächliche Nutzung keine Rolle.
Mit der Aussage, dass internetfähige PC´s Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nach diesen Regelungen komme es für die Gebührenpflicht lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang fähig sind. Gerade ob der Inhaber tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen mit dem Rechner empfange bleibt dabei unbeachtet. Ebenso sei es unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei. Es genüge die technische Voraussetzung dazu, damit Gebühren entrichtet werden müssten. (Az: BVerwG 6 C 12.09,6 C 17.09 und 6 C 21.09)
Wenn Sie in Ihrem Betreibe allerdings bereits ein Rundfunkgerät im selben Gebäude angemeldet haben, kommt die sogenannte Zweitgeräte-Befreiung zum tragen und Sie müssen für PC`s nicht extra zahlen.

















