Leider ist es um die Zahlungsmoral der Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland alles andere als gut bestellt. Denn immer wieder werden die Bauunternehmen als unfreiwillige Kreditgeber missbraucht, in dem Rechnungen für erbrachte Leistungen immer später bezahlt werden. Ein neuer Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums soll das eigentlich ändern. Jedoch sieht das Baugewerbe hierbei eine deutliche Förderung der ohnehin schon schlechten Zahlungsmoral.
Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Referentenentwurf soll die Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Deutschland dienen. Grund für diese Richtlinie ist die schlechte Einstellung der Gläubiger hinsichtlich der Zahlung ihrer offenen Rechnungen. Immer wieder müssen Handwerks- und Bauunternehmen den Zahlungseingang ihrer Auftraggeber überbrücken. Das führt mitunter dazu, dass die Betriebe selber finanzielle Engpässe zu bewältigen haben. Diesem Zustand soll im Grunde Abhilfe geschaffen werden. Daher ist der Schwerpunkt des Entwurfs die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Fälligkeit von Entgeltforderungen sowie der Verzugsfolgen. Als Neuerung möchte man deshalb zukünftig die Möglichkeit bieten, eine Frist für die Abnahme der Gegenleistung zu vereinbaren.
Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sagt zu diesem Entwurf: „ Die Möglichkeit, Zahlungsfristen im unternehmerischen Geschäftsverkehr von 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung zu vereinbaren, bedeutet für den Bauunternehmer eine deutliche Schlechterstellung, da im Baugewerbe grundsätzlich eine Vergütung mit der Abnahme der Werkleistung fällig wird. Weiter verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass nach dem Entwurf die Auftraggeberseite berechtigt ist, Abnahmefristen von 30 Tagen und mehr zu vereinbaren. Dies steht im auffälligen Missverhältnis zu dem im Werkvertragsrecht derzeit geltenden Grundsatz, wonach der Bauunternehmer die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach vollständiger und vertragsmäßiger Fertigstellung des Werkes verlangen kann. Ein ‚Abnahmeverfahren’, das innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist, ist gerade nicht vorgesehen.“
Nach Meinung Pakleppas würde der Gesetzesentwurf demnach alles andere als hilfreich sein, um die die schlechten Zahlungsmoral erfolgreich zu bekämpfen. Das Gegenteil wird der Fall sein, denn dem Auftraggeber wird es damit erleichtert werden, Zahlungsfristen zu verlängern. Das Baugewerbe fordert daher die derzeit im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen zur Abnahme, Fälligkeit und der Zahlungsfrist für den Auftragnehmer nicht zu verändern.