Zahlungsverzug soll quasi legitimiert werden

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Lucie Gerhardt / pixelio.de

Eigentlich sollte die Neuregelung der EU-Richtlinie gegen Zahlungsverzug für die Betroffenen eine bessere Situation schaffen und ganz explizit die Zahlungsmoral verbessern. Doch während bisher die Zahlungsfrist für Auftraggeber auf 30 Tage begrenzt war, sollen die Baubetriebe nach der neuen Richtlinie zukünftig bis zu 60 Kalendertage und im Einzelfall sogar noch deutlich länger auf ihr Geld warten dürfen. Die beiden Spitzenverbände der Bauwirtschaft protestieren daher energisch.

Es klingt wie ein Schildbürgerstreich! Man wollte eigentlich die Zahlungsmoral verbessern und kleinen und mittleren Unternehmen der Bauwirtschaft zu einer schnelleren Bezahlung ihrer Rechnungen verhelfen. Doch es kam anders: Nach dem Antrag auf Überarbeitung der Richtlinie 2000/35/EG gegen Zahlungsverzug soll noch im Oktober durch die EU nun die Neufassung beschlossen werden. Allerdings entlasten die Änderungen die Unternehmen nicht, sondern legitimieren quasi sogar noch längere Zahlungsaufschübe. Denn während bisher die öffentliche Hand und auch Unternehmen der Privatwirtschaft zu einer Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen verpflichtet waren, soll nach der vorliegenden Neuregelung diese Frist nun auf 60 Tage ausgedehnt werden.

Darüber hinaus soll eine europäische Frist für die [[Abnahme]] der Bauleistung in Höhe von 30 Kalendertagen eingeführt werden. Erst danach darf der Bauunternehmer die Rechnung stellen, so dass er im Prinzip mindestens 30 Tage auf die Abnahme des Bauwerks und dann noch einmal mindestens weitere 60 Kalendertage auf die Bezahlung seiner Rechnung warten muss.

Aber es kommt noch besser: Beide Fristen dürfen nach der neuen Richtlinie sogar noch weiter ausgedehnt werden, wenn dies nicht „grob unfair“ sei. Allerdings ist nicht klar geregelt, ab wann eine Verlängerung „grob unfair“ ist.

Bisher sind säumige Auftraggeber nach 30 Kalendertagen in Zahlungsverzug geraten. Die Gläubiger hatten nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ab dem 31. Tag – auch ohne [[Mahnung]] – ein Anrecht auf einen Verzugszins von mindestens 7 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Mit der Neuregelung muss dafür jedoch erst die Abnahmefrist von 30 Tagen und dann noch einmal die Zahlungsfrist von 60 Tagen eingehalten werden. Erst nach sagenhaften 90 Tagen befindet sich nach der Neuregelung der Schuldner im Verzug, wobei allerdings eine eventuelle Verlängerung der Zahlungsfrist noch nicht berücksichtigt ist.

Da die Neuregelung kleine und mittlere Unternehmen wirtschaftlich überfordert, haben die beiden Spitzenverbände der Bauwirtschaft, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe in einem gemeinsamen Schreiben an die EU-Parlamentarier reagiert und das Parlament und den Ministerrat aufgefordert, der EU-Richtlinie nicht zuzustimmen.

Weitere Informationen:
http://www.zdb.de/zdb.nsf/FB3D3C64F9923971C12577B200476F67/$File/Anlage%20EU-Richtlinie%20Zahlungsverzug.pdf

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