Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht vorgelegt, der von der Bauindustrie stark kritisiert wird. So besteht die Sorge, dass mit dem novellierten Bauvertragsrecht jede Partnerschaftlichkeit zwischen Auftraggeber und -nehmer verloren geht. Schließlich besteht die große Gefahr vor allem darin, dass Baumaßnahmen unter Umständen nicht nur teurer, sondern auch ins Stocken geraten und immer öfter vor Gericht landen werden.
Die Bundesregierung sorgt mit ihrem neuen Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht für großen Ärger bei der deutschen Bauindustrie. Hier ist es insbesondere die Regelung zum Anordnungsrecht und der Vergütungsregelung, die negativ aufgenommen wird. Prof. Beate Wiemann, Hauptgeschäftsführerin des Bauindustrieverbandes Nordrhein-Westfalen, hält die Regelung der Bundesregierung gar für eine „Taschenspielertrick“.
Anordnungsrecht durch Auftraggeber ist maßgeblich
Der Gesetzentwurf sieht im Detail vor, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ein Anordnungsrecht besitzen soll. Das heißt, dass der Auftraggeber auch nach Baubeginn noch Änderungen an dem Bauvorhaben beauftragen kann. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall jedoch keinen Widerspruch gegen diese Änderung vornehmen.
Würde der Auftraggeber demnach nach Baustart entscheiden, dass aus dem vereinbarten vierstöckigen Haus nun ein fünfstöckiges werden solle, so müsse der Auftraggeber dies akzeptieren. Mögliche technische Einwände durch den Auftraggeber würden dabei keinerlei Relevanz haben. Die Folgen würden dadurch Baumängel und Verzögerungen der Bauphase sein.
Gemäß des Gesetzentwurfes soll nach § 650b (1) zwar grundsätzlich Einigkeit zwischen Auftraggeber und –nehmer herrschen. Sollte diese jedoch nicht gefunden werden, greift letztlich das Anordnungsrecht durch den Auftraggeber gemäß § 650b (2).
Vergütungsregelung aufgeweicht
Besteht über die Vergütung der durch Anordnung erbrachten Mehrleistung noch keine Einigkeit, so regelt dies künftig der Gesetzentwurf unter § 650c (3). Demnach ist eine Zahlung in Höhe von pauschal 80 Prozent der aufgerufenen Summe zu leisten.
Bei näherer Betrachtung des § 650 (4) des Gesetzentwurfes wird deutlich, dass die Vergütungsregelung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers außer Kraft gesetzt werden kann. Diese AGB vereinbart der Auftraggeber bei Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer. Somit würde das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers ohne Vergütungsregel für den Auftragnehmer festgelegt werden.
Große Unternehmen können damit ihre Machtverhältnisse über die Auftragnehmer spielen lassen, ohne dass diese sich maßgeblich dagegen wehren können. Denn ein Ablehnen solcher AGB ist schlichtweg nahezu unmöglich für die Auftraggeber, wenn sie Aufträge erhalten wollen.
Bauindustrie fürchtet Verzögerungen und Preissteigerungen
Für Wiemann steht fest, dass der neue Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht keinerlei partnerschaftliches Miteinander mehr gewährleisten kann. Darüber hinaus sieht sie eine große Gefahr in der Abwicklung von Bauprojekten, die durch den neuen Gesetzentwurf definitiv ins Stocken geraten werden.
„Neben der Pauschalerlaubnis für nachträgliche Änderungen durch das Anordnungsrecht sollen Bauunternehmen bei fehlerhaften Planungen nun auch noch in Vorkasse gehen. Die Vergütungsregelung bleibt damit vielfach Gerichten überlassen. Wer Bauunternehmen derart knechtet und einseitig mit Risiken belegt, darf sich über weniger Auswahl und steigende Preise nicht wundern“, fasst Wiemann ihren Unmut zusammen.