Immer wieder kommt es zwischen Bauherr und Auftragnehmer zu Streitigkeiten, wenn es um Fristen der Fertigstellung geht. Terminverzögerungen können aus unterschiedlichsten Gründen auftreten, wenn aber gar keine vertragliche Regelung dazu vorliegt, wird der Fall nur noch komplizierter. Aus diesem Grund empfehlen Fachanwälte stets die konkrete Festlegung von Fristen und Terminen schon bei Abschluss des Bauvertrages.
Wie in vielen Dingen des Alltags bilden Verträge oft die Grundlage für eine gute und streitfreie Zusammenarbeit. Auch wenn viele Punkte heutzutage auch schon ohne das vertragliche Festhalten selbstverständlich oder gültig sind, so werden sie erst durch die Schriftform fixiert und beweisbar – so ist es auch im Baurecht nur allzu oft. Würde Bauherren und Auftragnehmer schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung in einem Bauvertrag klar formulieren und festlegen, wie es insbesondere bezüglich Fristen und Terminen für ihr Projekt aussieht, hätten die Gerichte weniger zu tun. Immerhin hat gerade der Bauherr ein großes Interesse den Bau unverzüglich und möglichst schnell abzuschließen. Der Bauherr als Investor möchte schnell Geld verdienen mit seinem Bauobjekt, der Bauherr als Privatmann möchte schnell einziehen, um weitere Zusatzkosten wie Miete o.ä. zu vermeiden.
Selbst wenn es keiner Vereinbarung zu Fristen des Baubeginns und der Fertigstellung gibt, so gelten dennoch welche. Die Arbeitsaufnahme beispielsweise sollte stets unverzüglich nach Vertragsabschluss beginnen. Der Fertigstelltermin definiert sich dann in der Regel durch Vertragswortlaute, Inhalte von Verkaufsprospekten oder auch durch wirtschaftliche Bedeutungen einer fristgemäßen Fertigstellung. Bei tatsächlich eintreten Verzögerungen sind aber solche Umstände schwer beleg- oder greifbar.
Natürlich hat der Bauherr verschiedene Rechte – wie Nachfristensetzung oder Vertragskündigung – wenn sein Bau nicht fristgemäß fertiggestellt ist. Diese Rechte dann aber einzufordern, wird umso schwerer, wenn keinerlei vertragliche Vereinbarungen geschlossen wurden. Dann nämlich folgen meistens langwierige Prozesse, die leider auch nicht zu einer beschleunigten Einigung beitragen.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, unbedingt schon bei dem Abschluss eines Bauvertrages ganz genau festzuhalten, wie Herstellungsbeginn und Fertigstellung geregelt sind.
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