Nach langen Protesten über die Dokumentationspflicht beim neuen Mindestlohn kommt nun Bewegung ist die Diskussion. So wird die Entscheidung des Koalitionsausschusses von vielen Seiten sehr begrüßt, die Auswirkungen durch den gesetzlichen Mindestlohn nach Ostern zu überprüfen und unnötige Bürokratie abzubauen. Dabei sollte jedoch die Überarbeitung nicht nur auf die Dokumentationspflicht gegrenzt werden sondern weitreichende Hindernisse beseitigen.
Im Januar diesen Jahres wurde der neue Mindestlohn eingeführt. Seit dem ist die Diskussion über die Rahmenbedingungen durch die Dokumentationpflicht in den vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erwähnten Branchen wie dem Baugewerbe im vollem Gange. „Unseren Betrieben liegt vor allem die überzogene Bürokratie bei den Dokumentationspflichten schwer im Magen“, beklagt sich beispielsweise Oskar Vogel, Hauptgeschäftsführer des Baden-Württembergischen Handwerkstag (BWHT). Denn die Dokumentationspflicht umfasst auch die Erfassung der Arbeitszeiten der Büroangestellten bis zu einer Verdienstgrenze von 2.958 Euro.
Zum einen verfügen viele Handwerksbetriebe nicht über elektronische Zeiterfassungssysteme, zum anderen stellt sich teilweise die Frage nach dem Sinn. „Warum müssen kaufmännische und technische Angestellte in diesen Branchen ihre Arbeitszeiten aufzeichnen, obwohl sie in der Praxis selbst unter Berücksichtigung von Überstunden vom Mindestlohn gar nicht betroffen sind“, fragt sich Vogel. Sinnvoll sei daher eine Senkung der Verdienstgrenze auf 2.200 Euro und Beschränkung der Dokumentationspflicht auf gewerbliche Arbeitnehmer.
Doch auch der Verzicht auf die Dokumentationspflicht bei geringfügig Beschäftigten sei sinnvoll, wenn die Arbeitszeit und der Stundenlohn im Arbeitsvertrag klar geregelt ist, fordert Vogel weiter. Denn genau wie der BWHT-Hauptgeschäftsführer befürwortet auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Abschaffung der bürokratischen Hürden, rät jedoch zu einem weitreichenderen Abbau der Bürokratie. So verlangt der BDA zusätzlich auch einen Verzicht der Dokumentationspflicht beim Einsatz von Praktikanten, die sich zwischen ergänzenden Ausbildungsgängen eine Berufsorientierung verschaffen. Auch die weit über das Ziel hinausschießende Auftraggeberhaftung hält der BDA für überarbeitungsbedürftig, da er dem Mittelstand kaum überschaubares Risiko aufbürdet. Da nicht absehbar ist, welcher Arbeitgeber tatsächlich zur Rechenschaft gezogen werden muss, empfiehlt der BDA eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

















