Seit Anfang des Jahres gilt der neue Mindestlohn in Deutschland. Im neuen Mindestlohngesetz ist ebenfalls eine Generalunternehmerhaftung geregelt, nach der sich die Haftung für nicht oder zu spät gezahlten Mindestlohn beim Subunternehmer bis auf den Generalunternehmer erstreckt. Schon die Kenntnis über Verstöße gegen den Mindestlohn kann beim Generalunternehmer empfindliche Geldstrafen und Ausschluss vom öffentlichen Vergabeverfahren nach sich ziehen.
Zum 1. Januar 2015 ist der neue gesetzliche Mindestlohn in Kraft getreten. Demnach müssen bundeseinheitlich mindestens 8,50 Euro pro Stunde bezahlt werden. Zwar besteht im Handwerk in vielen Gewerken bereits ein tariflich vereinbarter Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Doch auch im Handwerk müssen Generalunternehmer für die Einhaltung bei den Subunternehmern Sorge tragen. „Verstöße bei Subdienstleistern werden mit Bußgeldern geahndet, die schnell die unternehmerische Existenz bedrohen können“, warnt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).
Denn viele Handwerksmeister sind sich der Gefahr durch die sogenannte Generalunternehmerhaftung nicht ganz bewusst. Durch eine „Kettenhaftung“ ist der Handwerksmeister nun durch das neue Mindestlohngesetz nicht mehr nur für die Einhaltung vom gesetzlichen Mindestlohn bei seinem Subunternehmer verantwortlich. Er haftet ebenfalls für Verstöße dessen Nachauftragnehmers oder beauftragter Verleiher. Jeder Handwerksbetrieb ist folglich gut beraten, die beauftragten Subunternehmer der Unternehmen zu kennen, an die sie ihre Aufträge vergeben. Denn Arbeitnehmer dieser Subunternehmen können den ausstehenden Mindestlohn nun auch beim Generalunternehmer einfordern.
Gleichzeitig stellt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz durch nicht oder verspätet gezahlten Mindestlohn eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Arbeitgeber bis zu 500.000 Euro Bußgeld zahlen muss. Bereits die wissentliche Kenntnis oder auch nur das fahrlässige Wissen über einen Verstoß gegen den Mindestlohn durch einen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragten Dritten kann einen Auftraggeber in ernste Schwierigkeiten bringen. Die Einhaltung vom Mindestlohn sollte unbedingt kontrolliert werden, da ansonsten auch ein vorübergehender oder gänzlicher Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren droht.
Weitere Informationen vom ZDH:
Flyer zum gesetzlichen Mindestlohn