Die Bürokratie in Deutschland ist immens hoch und gerade für kleinere und mittlere Betriebe kann diese sehr aufwändig sein. Die Bußgelder für verpasste Fristen von solchen bürokratischen Akten sind dabei teilweise sehr empfindlich und schwächen insbesondere Kleinbetriebe zusätzlich. Die aktuelle Gesetzesänderung hinsichtlich der Ordnungsgelder bei nicht ordnungsgemäßer Einhaltung der Offenlegung von Rechnungsunterlagen, welche zu Verbesserungen für eben diese Kleinbetriebe führt, wird daher sehr erfreut entgegengenommen.
Dass eine Kapitalgesellschaft seine Rechnungsunterlagen spätestens nach Abschluss eines Geschäftsjahres offen legen muss, ist soweit verständlich und unumstritten. Schließlich müssen sich Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter ja auch ein Bild von der Geschäftslage der Betriebe machen können. Aufgrund der Größe eines Betriebes kann es aber durchaus vorkommen, dass man es nicht schafft, sich an die eigentlich vorgegebenen Fristen dieser Offenlegung zu halten. Ist dies der Fall, war bisher ein empfindliches Ordnungsgeld die Folge.
Wer bisher die Offenlegung seiner Unterlagen nicht pünktlich wahrnahm, für den wurde vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld-Verfahren eingeleitet. Von da an hat die jeweilige Kapitalgesellschaft sechs Wochen, unter gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes von bisher mindestens 2.500 Euro, Zeit die geforderten Unterlagen nachzureichen. Natürlich sollte jedem klar sein, dass beide Vorgaben für einen kleinen Betrieb mit nur wenigen oder sogar gar keinen Beschäftigten unverhältnismäßig hohe Forderungen sind.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat sich in der Vergangenheit mehrfach dafür eingesetzt, dass es hier eine Änderung seitens der Politik geben müsse. Dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches, welches auch die Höhe dieses besagten Ordnungsgeldes regelt, wurde nun vom Bundesrat am 20. September 2013 zugestimmt und bringt damit auch die gewünschte Erleichterung für die Betriebe mit sich.
Von nun an erwarten Kleinstkaptalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften nicht mehr als 500 Euro beziehungsweise 1.000 Euro, sofern die betroffenen Betriebe auf die Ordnungsgeldandrohung seitens des Bundesamtes für Justiz reagieren und ihrer Verpflichtung sofort nachkommen. Weitere Schritte der Behörde werden damit vermieden. Eine Herabsetzung bei Kleinstkapitalgesellschaften erfolgt allerdings nur in den Fällen, in denen die Jahresabschlussunterlagen hinterlegt werden, also von der durch das MicroBilG eingeführten Erleichterung (§ 326 Abs. 2 HBG) Gebrauch gemacht wird.
Auch auf außergewöhnliche Umstände, wie Krankheit des alleinigen Geschäftsführers, wird in Zukunft Rücksicht bei verspäteter Offenlegung von Rechnungsunterlagen genommen. In einem solchen Fall kann jetzt gegen die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes eine Beschwerde eingereicht werden. Diese ist an das Landgericht Bonn zu stellen. Gegen Beschwerdeentscheidungen seitens des Landesgerichts ist nunmehr auch eine Rechtsbeschwerde in Ordnungsgeldsachen beim zuständigen Oberlandesgericht möglich. Ziel dieser Regelung ist es, grundsätzliche Rechtsfragen einheitlicher entscheiden zu können.