Schlechtwetterregelung vertraglich festhalten

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Thomas Max Müller / pixelio.de

Kaum ein Umstand ist so strittig wie das Wetter. Immer wieder führt widrige Witterung zu einer Verlängerung der Bauzeit. Im engen Zeitplan kommen dann die Fragen: War die Unterbrechung tatsächlich gerechtfertigt? Und wer zahlt letztlich für diese Verzögerung? Gerade die schwammig formulierten Ausnahmeregelungen im Baurecht führen dann häufig zum Streit.

Der Winter steht bevor und mit ihm Schlechtwetter mit Schnee und Eis. Wie jedes Jahr stellt sich bei Frost und Witterung die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer witterungsbedingten Bauzeitverzögerung. Doch der Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit ist oft selbst bei relativ schlechtem Wetter noch nicht gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltsverein (DAV) warnt deshalb wegen ungenauer Formulierung im Baurecht vor Konflikten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in Folge von Ausfällen durch Schlechtwetter.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt im Teil B  § 6 Abs. 2 Nr. 2 das Thema „Witterung und Bauzeit“. Demnach sind Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen gerechnet werden muss, keine Behinderung des Bauunternehmers. Er ist nach wie vor verpflichtet, trotz Schnee und Eis fristgerecht fertig zu stellen. Lediglich „höhere Gewalt“ und „unabwendbare Umstände“ gelten als  Ausnahmen zu den Regelungen in der VOB/B. Dazu gehört auch extrem schlechtes Wetter. So spricht der Bundesgerichtshof bereits 1973 in einem Urteil (BGH, 12.07.1973, VII ZR 196/2) davon, dass bei 64 mm Niederschlag pro Quadratmeter im Vergleich zu einem durchschnittlichen Normalwert von 40 bis 50 mm durchaus von einem besonderen Witterungsereignis gesprochen werden kann. Ferner zählt der BGH dazu außerdem extrem starke Eisregen 1978, lang anhaltende Kältewellen wie 1978/79 in Norddeutschland und sehr strenge Winter wie 1995/96. Die ARGE Baurecht formuliert es überspitzt: Wenn die Bundeswehr auf dem Dach mit den Schneemassen kämpft, kann man von einem besonderen Wetterereignis ausgehen. Der Bauunternehmer muss den Bauherren dann unverzüglich und schriftlich darüber informieren, dass er nicht mehr weiterarbeiten kann. Sobald das Wetter sich bessert, muss er ebenso unverzüglich seine Arbeit fortsetzen.

Weil es jedoch immer wieder nicht ganz so eindeutige Fälle gibt, birgt das Schlechtwetter viel Konfliktpotential. Die ARGE Baurecht empfiehlt, sich nicht auf die VOB zu verlassen sondern bereits im Vorfeld detaillierte Regelungen vertraglich zu fixieren.

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