In der Vergangenheit war es oft zu Unklarheit gekommen, ob der Auftragnehmer oder Auftraggeber die Umsatzsteuer dem Finanzamt schuldete. So sollte der Auftaggeber die Umsatzsteuer nur für eine Bauleistung zahlen, die er für eine eigene Bauleistung verwendet. Da dies jedoch für den Bauunternehmer schwer zu bewerten war, kam es oft zu Unsicherheit.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Auftraggeber nur dann die Umsatzsteuer abführen musste, wenn er die Bauleistung für eine eigene Bauleistung erbrachte. Dies war jedoch für Bauunternehmer schwer zu beurteilen und ist nun vom Bundestag und Bundesrat klar gestellt worden: Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer zu entrichten, sofern er nachhaltig Bauleistung erbringt. „Es ist damit klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, wie der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung verwendet“, kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (HDB), Rechtsanwalt Michael Knipper das Ergebnis. Künftig wird damit die Entscheidung für Bauunternehmer einfacher darüber sein, wer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.
Die Bauwirtschaft befürwortet die klar gestellte Regelung zum Umsatzsteuerrecht, da damit auch Altfälle gelöst wurden, in denen der Auftraggeber bereits abgeführte Umsatzsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückgefordert und infolge dessen das Finanzamt den Bauunternehmer in die Steuerpflicht genommen hat. Dabei ist eine Abtretung der Ansprüche vom Bauunternehmer an das Finanzamt vorgesehen, so dass der Bauunternehmer nicht auf dem Risiko sitzen bleibt, sein Geld vom Auftraggeber zurück zu fordern.

















