Vielfach wurde in der Vergangenheit beklagt, dass es ausländischen Bürgern in Deutschland verwehrt wurde, einen Beruf auszuüben, obwohl sie in ihrem Heimatland einen gleichwertigen Berufsabschluss erworben haben. Um aber auch solchen potenziellen Fachkräfte zukünftige die Möglichkeit zu bieten, trat nun zum 01. April 2012 das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, kurz Anerkennungsgesetz in Kraft.
Bisher war es für in Deutschland lebende Ausländer schwierig, den in ihrem Heimatland erlernten Beruf auch hier auszuüben. Das lag daran, dass eine Vielzahl dieser im Ausland erworbenen Qualifikationen in Deutschland nicht anerkannt war. Aus diesem Grund entschied man sich, zukünftig auch diesen Bürgern die Chance zu geben, ihren Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit gegenüber dem deutschen Berufsabschluss zu prüfen. Bei erfolgreicher Prüfung sollen diese Personen endlich die Gelegenheit haben, in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ oder kurz Anerkennungsgesetz leistet seit 01. April 2012 seinen Beitrag dazu.
Jede Person, die über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben möchte, kann nun ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit beantragen. Mit dem entsprechenden Antragsformular muss außerdem das Originalzeugnis oder eine beglaubigte Kopie des Nachweises samt deutscher Übersetzung, sowie einem Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) eingereicht werden. Auch die Gebühren für das Verfahren werden vom Antragssteller übernommen. Mit der dann erlangten Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten die Antragssteller die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Für die Anerkennung der handwerklichen Berufsabschlüsse sind die jeweiligen Handwerkskammern zuständig.

















