Anlässlich eines aktuellen Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofes vom Dezember 2011 fordert das Baugewerbe eine Ausweitung der Mängelhaftung. Derzeit muss der Bauunternehmer für alle Kosten aufkommen, die durch mangelhaftes Material o.ä. entstehen. Einen Regressanspruch seinerseits gegenüber dem Hersteller oder Baustofflieferanten hat er nicht. Dies birgt aber ein hohes Risiko für die Bauwirtschaft, welches der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes verteilen möchte.
Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2011 (Az: XII ZR 70/08) gilt die Nacherfüllung im Kaufrecht sowohl für den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache, sowie dem Einbau der neuen Sache. Am Beispiel von verlegten Fliesen bedeutet das also, dass der Unternehmer, der die Fliesen verlegt hat, bei einem entstandenen Mangel auch für die Kosten des Ausbaus, der Entfernung und des neuen Verlegens aufzukommen hat. Dieses Vorgehen gilt dabei auch im Falle von einem Mangel durch fehlerhaftes Material selbst. Soll also heißen, der Unternehmer haftet auch für Umstände, die er im Grunde nicht verursacht hat. Einen Regress gegenüber dem Baustofflieferanten oder Hersteller hat das Bauunternehmen nach derzeit gültiger Rechtslage nicht.
Da diese gültige Rechtslage eine erhebliche Belastung für die Bauunternehmen darstellt, fordert der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, dass diese Rechtsprechung nicht allein für Verbraucherverträge, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmen angewendet werden sollte. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bauunternehmer nicht völlig allein mit der finanziellen Belastung bei möglichen Mängeln dastehen. Denn meistens ist gerade der Aus- und Neueinbau kostspieliger als die eigentlichen Materialkosten. Letztlich ist es nur gerechtfertigt, wenn der Baustoffhersteller oder -lieferant auch für den Schaden aufkommt, der durch sein fehlerhaftes Material entstanden ist.

















