Baustelle mit Coronavirus – Ansteckung gilt als Arbeitsunfall

Baustelle mit Coronavirus - Ansteckung gilt als Arbeitsunfall
Foto: Roland Riethmüller

Trotz Hygienemaßnahmen können auch am Bau Corona-Infektionen nicht ausgeschlossen werden. Daher kann eine Ansteckung mit dem Coronavirus auf der Baustelle von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingestuft werden. Bei der Anerkennung spielt die Dauer und der Kontakt zu Infizierten eine große Rolle. Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen klinische Symptome auftreten. Doch auch bei späteren Gesundheitsschäden wird die Heilbehandlung ab diesem Zeitpunkt übernommen.

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus kann von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) als Krankheit infolge der Berufsausübung anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, dass ein intensiver und berufsbedingter Kontakt zu einem oder mehreren Infizierten vorgelegen haben muss. Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der BG BAU weist darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen“. Dass diese Krankheit auch anerkannt wird, setzt voraus, dass die infizierte Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit infektionsgefährdet war.

Unverzügliche Meldung erstatten bei Verdacht auf Coronavirus

Sollte eine berufsbedingte Infektion vorliegen, so muss die BG Bau unverzüglich darüber unterrichtet werden. Die Meldung kann sowohl von den Arbeitgebern, als auch von den Beschäftigten erfolgen. Die behandelten Ärzte können ebenfalls den Sachverhalt an die BG Bau melden. Ist eine Infektion außerhalb des medizinischen Bereichs erfolgt, kann aufgrund der aktuellen Sachlage auch ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen. Diese Fälle unterliegen der Einzelprüfung. Der Beschäftigte muss nachweisen, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit mit einer infizierten Person Kontakt hatte. Ist der Kontakt auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg zustande gekommen, so kann ebenfalls ein anerkannter arbeitsbedingter Unfall vorliegen. Wachsmann sagte dazu, dass vor allen Dingen die Dauer und die Intensität mit einer nachweislich infizierten Person eine sehr wichtige Rolle spielen würde.

Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für Behandlung und Reha von Covid-19

Außerdem müssen für eine Entschädigung nach einer Infektion klinische Symptome aufgetreten sein. Treten erst später Covid-19 Gesundheitsschäden auf, die als Folge eine Infektion im Beruf anzusehen sind, übernimmt die BG Bau ab diesem Zeitpunkt die Kosten für die Heilbehandlung. Wird die Krankheit als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, so übernimmt die BG Bau nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für die berufliche und soziale Rehabilitation. Grundsätzlich sollte bei einem Verdacht ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden. In den meisten Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für einen Corona-Test.

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