Beseitigung der Hochwasser-Schäden

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Foto: ERGO Versicherungsgruppe / EnryPix - Fotolia.com

Wo das Hochwasser bereits zurückgegangen ist, zeigt sich das wahre Ausmaß der Schäden der Flutkatastrophe. Gleichzeitig steigt bei den Betroffenen die Unklarheit über die gezielte Vorgehensweise zur Beseitigung der Schäden. Was sollte man tun, was lassen und worauf sollte man achten, um am Ende nicht noch mehr Schaden anzurichten? Die Versicherungen geben nützliche Tipps, worauf beim Beginn der Aufräumarbeiten zu achten ist.

Mit dem Rückgang vom Hochwasser kehrt noch lange keine Ruhe bei den Betroffenen ein. Im Gegenteil, es folgen Aufräumarbeiten und Neuanschaffungen, aber auch Behördengänge und Antragsstellungen. Gleichzeitig steigt die Sorgen bei den Betroffenen, einen Fehler zu machen und am Ende allein auf den Schäden sitzen zu bleiben. Denn überstürzte Sofortmaßnahmen können leicht eine große Gefahr für die Betroffenen in jeglicher Hinsicht darstellen.

Die Experten der ERGO Versicherungsgruppe raten zu einem besonnenen Vorgehen bei der Beseitigung der Hochwasser-Schäden. So sollte beispielsweise vor der Wiederinbetriebnahme elektrischer Anlagen unbedingt ein Elektroinstallateur eine Funktionsprüfung vornehmen.

Große Gefahren gehen auch oft vom zurückbleibendem Wasser aus, in dem sich gefährliche Chemikalien und Öl sammeln können. Bevor diese die Gesundheit der Betroffenen, das Erdreich oder das Mauerwerk schädigen können, sollte die Feuerwehr informiert werden. Aufgrund der Explosionsgefahr, die von den Schadstoffen ausgeht, sollte während der Aufräumarbeiten unbedingt auf das Rauchen verzichtet werden.

Betroffene der Hochwasser-Schäden sollten zeitnah ihre Versicherungen darüber informieren, dass sie vom Hochwasser betroffen sind. Doch welche Versicherung ist für welche Schäden zuständig? Im Prinzip gilt, dass Schäden am Dach und der Fassade, inklusive Fenster und Türen, durch die Wohngebäudeversicherung getragen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sogenannte Elementarschäden im Versicherungsumfang enthalten sind. Oft lassen sich diese Schäden durch Überschwemmungen oder Überspannungen nach einem Blitzschlag nur durch eine Zusatzvereinbarung decken.

Innerhalb des Gebäudes kommt die Hausratversicherung für Schäden an Einrichtung und Hausrat auf, sofern auch für diese Police Elementargefahren nicht ausgeschlossen sind. Die Schäden an den Fahrzeugen übernimmt die Teilkaskoversicherung. Ausbezahlt wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des potentiellen Restwerts. Lediglich die Selbstbeteiligung und den Abtransport der zerstörten Fahrzeuge muss der Fahrzeughalter tragen.

Eigentlich gilt, den Sachverständigen der Versicherung abzuwarten, der das Schadensbild umfassend begutachten muss. Da aufgrund der zahlreichen Schadensmeldungen die Gutachter im Dauereinsatz sind, sollte dennoch nicht zulange gewartet werden. Gerade eingetrockneter Schlamm kann betonhart werden und dadurch weitere Schäden anrichten. Die ERGO-Experten empfehlen daher, noch vor der Ankunft des Sachverständigen die überschwemmten Räume abzupumpen und den eingeschwemmten Schlamm abzutragen. Wichtig ist jedoch, alles gut zu dokumentieren: So sollten Fotos gemacht und der Wasserstand auf Möbeln und Mauerwerk markiert werden. Zerstörte Gegenstände dürfen nur in Abstimmung mit dem Versicherer entsorgt werden.

Wichtig für Handwerksmeister in den betroffenen Gebieten ist auch zu wissen, dass vom Hochwasser betroffene Angestellte nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen Anspruch auf Sonderurlaub haben. Da ein Hochwasser jedoch nicht als persönlicher, sondern als sachlicher Grund angesehen wird, entfällt der Entgeltanspruch. Ein an den Aufräumarbeiten unterstützender Arbeitnehmer kann also nur unbezahlten Urlaub nehmen. Anders gestaltet sich die Tatsache, wenn ein Arbeitnehmer direkt vom Hochwasser betroffen ist. Dann liegt ein persönlicher Grund als Grundvoraussetzung für bezahlten Sonderurlaub vor. Regelungen dazu sind oft in Tarifverträgen geregelt. Die Handwerkskammern stehen auch für derartige Fragen zur Verfügung.

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